Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht

Ausgangslage

Im heutigen EL-Recht findet sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Bestimmung darüber, was ein Heim ist. Einzig in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) hat es eine Bestimmung. Nach Randziffer 5051 WEL gelten Einrichtungen, die im Rahmen der kantonalen Ordnung Kranke, Betagte oder Invalide vorübergehend aufnehmen und eine adäquate Betreuung gewähren, als Heime.

Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann von einem Heimaufenthalt gesprochen werden kann. In der Zusammenfassung (Regest) zu einem Entscheid vom 28. August 1992 (BGE 118 V 142 = ZAK 1992 S. 443) hat es geschrieben:

Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht anerkannten heimähnlichen Institution (beispielsweise Pflegefamilie, heilpädagogische Grossfamilie oder Invaliden-Wohngemeinschaft) vorliegen, sofern eine Heimbedürftigkeit besteht und die in Frage stehende Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, dass sie diese in adäquater Weise zu befriedigen vermag (Erw. 2).

Die EL-Durchführungsstellen haben demnach abzuklären, ob die fragliche Institution die Kriterien auf organisatorischer, infrastruktureller und personeller Ebene erfüllt, und ob die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigt wird.

Problem

Die EL-Durchführungsstellen sind nicht geeignet, die vom EVG geforderten Abklärungen zu machen. Praktisch unmöglich wird es, wenn es um die Abklärung in einem anderen Kanton geht. Aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital (Art. 21 Abs. 1 ELG) werden ausserkantonale Abklärungen zunehmen.

Delegationsnorm

Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Er sagt demnach, was als Heim gilt.

Art. 25a Heimdefinition

Absatz 1: Die Regelung stellt auf die Anerkennung als Heim durch eine andere Stelle als die EL-Durchführungsstelle ab.

Wenn ein Kanton ein Heim gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b IFEG anerkannt, gilt es auch für die Ergänzungsleistung als Heim. Dadurch wird die Koordination mit der Invalidenversicherung hergestellt, wie dies bereits in den Erläuterungen zur Artikel 9 Absatz 5 des ELG-Entwurfes in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)38 ausgeführt ist.

Weiter gelten für die Ergänzungsleistung auch alle auf der Liste der anerkannten Pflegeheime im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199439 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführten Einrichtungen als Heime.

38 BBl 2005 6228

39 SR 832.10

40 Page 90 of 241