Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht

Auswertung

Summe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Finanzierungsebene44): 17'380 Franken (11'740 + 5'640)

Summe der Existenzsicherung: 8'280 Franken (2’640 + 5'640)

Der Anteil der Existenzsicherung beträgt damit 47,6 Prozent. Der Bundesanteil an den gesamten Ausgaben für die jährliche Ergänzungsleistung (Finanzierungsebene) beträgt damit 29,8 Prozent (5/8 von 47,6 %).

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils

Absatz 1 regelt, dass das BSV den Bundesanteil festlegt. Damit erfolgt die Festlegung nach gesamtschweizerisch einheitlichen Kriterien. Der Anteil wird jedes Jahr neu festgelegt. Er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und zwar nach mathematischen Regeln.

Die Kantone haben selbstverständlich die Möglichkeit, die Festlegung durch das BSV aufgrund eigener Berechnungen zu überprüfen. Bei Abweichungen zwischen ihren Berechnungen und denjenigen des BSV ist gemeinsam der Grund zu suchen.

Der Bundesanteil wird aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag ermittelt. Absatz 2 regelt, welcher Stichtag massgebend ist. Es handelt sich um die Hauptauszahlung für den Dezember. Der genaue Tag kann von Kanton zu Kanton abweichen, was jedoch kein Problem ist. Es wird vorerst nur eine Stichtagserhebung pro Jahr gemacht. Der Bundesanteil pro Kanton wird dann im April verfügbar sein, weil die Bearbeitungsdauer beim BSV rund drei Monate beträgt (Bereinigungen, Plausibilisierungen, allfällige Nachforderung fehlender Daten).

Absatz 3 bestimmt, was bis wann zu melden ist. Es handelt sich um die gleichen Daten, die für das EL-Statistikregister des BSV verwendet werden. Gegenüber heute ist jedoch sicherzustellen, dass in den Berechnungselementen keine Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 ELG enthalten sind. Denn daran beteiligt sich der Bund nicht. Das BSV wird Weisungen erlassen, welche die Einzelheiten der Meldung klar regeln.

Absatz 4 ist im Zusammenhang mit Artikel 54a Absatz 1 ELV zu sehen. Daher wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Da der Grundbedarf, an welchem sich der Bund mit 5/8 beteiligt, nach den Regeln für zu Hause lebende Personen ermittelt wird, könnte die Meinung herrschen, dass in jedem Fall der Vermögensverzehr für zu Hause lebende Personen auch bei der Ausscheidungsrechnung anzuwenden sei. Dem ist jedoch nicht so. In der 2. NFA-Botschaft ist auf Seite 6230 ausgeführt: „Mit Ausnahme des Vermögensverzehrs werden dabei nur Ausgaben (im Sinne von Art. 10) und Einnahmen (im Sinne von Art. 11) berücksichtigt, welche nicht heimbedingt sind.“ Absatz 5 stellt klar, dass der vom Kanton gewählte Vermögensverzehr, sei er höher oder tiefer als bei den Personen zu Hause, massgebend ist.

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang

stehende Einnahmen

44 Vgl. Einleitung zu Art. 54a Page 95 of 241