Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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werden (Abs. 3). Können damit nicht sämtliche Entschädigungen bezahlt werden, hat das planende Gemeinwesen für den Rest aufzukommen79.

Eine Obergrenze der Belastung von drei Vierteln des planungsbedingten Mehrwertes erscheint relativ hoch. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass mit einer Einzonung dieser Grundstücke überhaupt nicht gerechnet werden konnte (angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach die Reservebauzonen Priorität geniessen) und regelmässig nur auf Wunsch (bzw. mit konkreten Überbauungsabsichten) der Grundeigentümerschaft erfolgen wird. Damit profitieren letztlich auch die Grundeigentümer der neu eingezonten Grundstücke von der unerwarteten Privilegierung im Rahmen der Nutzungsplanung.

1.5.2 2. Kapitel: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 80 Vollzug

Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 36 Abs. 1 RPG). Mit Bezug auf den Erlass von Ausführungsbestimmungen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Aufsichtsinstrumente des Bundesrates in Artikel 71 Absatz 3 E-REG nicht abschliessend ist und dass auch der Erlass von Verordnungsrecht des Bundesrates in Frage kommen kann.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 31 RPG). Neu soll anstelle des Begriffs "Fachstelle" jedoch jener der "Behörde" verwendet werden. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass irgendein beliebiges Gremium von Fachleuten nicht genügt. Zu bezeichnen ist vielmehr - wie dies heute in allen Kantonen bereits der Fall ist - eine Behörde, die auch die Befugnisse hat, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bereich der Raumentwicklung nötig sind.

79 Folgendes Beispiel möge dies erläutern: In der Gemeinde A. bestehen 15 ha Bauzonen und 4 ha Reservebauzonen. Nun soll 1 ha neue Bauzonen ausgeschieden werden. 0.6 ha davon liegen in den Reservebauzonen, 0.4 ha sollen aus der bisherigen Landwirtschaftszone der Bauzone zugewiesen werden, um eine kompakte Bauzonenbegrenzung zu erreichen. Zum Ausgleich beschliesst die Gemeinde, 0.8 ha aus der Reservebauzone der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Als Ergebnis dieser Planung wird die Gemeinde A. anschliessend über 16 (15 + 0.4 + 0.6) ha Bauzonen und 2.6 (4 – 0.6 – 0.8) ha Reservebauzonen verfügen. Liegen die Preise für Bauland in A. bei 350 Fr. / m2 und die Preise für Landwirtschaftsland bei 10 Fr. / m2, so haben die Eigentümer der von der Reservezone in die Landwirtschafszone umgezonten Grundstücke eine Entschädigung von 170 ([350 – 10] / 2) Fr. / m2 zugute, was einer Summe von 1'360'000 (170 * 0.8 * 10'000) Fr. entspricht. Die Eigentümer der von der Landwirtschaftszone in die Bauzone eingezonten Gebiete erzielen einen Gewinn von 340 (350 – 10) Fr. / m2, was bei einer Fläche von 0.4 ha 1'360'000 (340 * 0.4 * 10'000) Fr. entspricht. Müssten sie für die gesamte Entschädigung aufkommen, so verbliebe ihnen vom Mehrwert der Einzonung nichts mehr. Daher kommt die Grenze von Absatz 3 zum Tragen: sie müssen höchstens 255 (340 * ¾) Fr. / m2 an die Entschädigung bezahlen, was einem Total von 1'020'000 (255 * 0.4 * 10'000) Fr. entspricht. Für die fehlenden 340'000 (1'360'000 - 1'020'000) Fr. hätte die Gemeinde aufzukommen.