Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Mehrere Vernehmlasser beantragen - in Wiederholung der Diskussion um den Titel des Gesetzes - den Begriff "Entwicklung" durch "Planung" (EVP, GLP, GrüneCH; SGB; aefu, biosuisse, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SAV, SL, SVS, VCS, VKMB, vogelwarte, WWF) oder durch "Ordnung" zu ersetzen (STV, VLP).
Verschiedene Vernehmlasser beantragen Verdeutlichungen, um der nachhaltigen Entwicklung noch konsequenter nachzuleben, insbesondere auch im Sinne eines Schliessens von Lücken, oder unterbreiten redaktionelle Hinweise (AG, GE, NE; CVP, EVP, GLP, GrüneCH; aefu, AgriGE, Archäologie, EGK, biosuisse, greenpeace, Hausverein, HSR, KBNL, FVPFL, FVPL, Rheinaubund, SES, SL, svit, VCS, VKMB, vogelwarte, VSGP).
3.2.3 Art. 2 Pflicht zur Planung und Koordination raumwirksamer Aufgaben
Einzelne Vernehmlasser sind der Auffassung, dass die Koordination von Raumplanung und Umweltschutz nicht ausreichend thematisiert sei und entsprechend verdeutlicht werden müsste (SO, ZH; coop, Zürich). ZH weist darauf hin, dass Probleme in der Anwendung von Spezialgesetzgebungen vorab durch die Änderung dieser Gesetze behoben werden müsste.
BL beantragt, den Hinweis auf die Abstimmung mit weiteren Fachplanungen ersatzlos zu streichen. LU demgegenüber ist der Auffassung, dass die Abstimmungspflicht umfassender formuliert werden müsste.
Die in Absatz 2 vorgesehene Berücksichtigungspflicht wird vereinzelt als zu einseitig auf die Ökologie ausgerichtet erachtet (sgv; FSKB, KSE, SNP) oder aber es wird auch die explizite Erwähnung der Landschaft beantragt (Forum Landschaft, HSR). Die LITRA beantragt, dass auch den raumwirksamen Planungen Dritter (z.B. Infrastrukturbetreiber) gebührend Rechnung getragen werden müsse.
Die svit beantragt, Artikel 2 ersatzlos zu streichen, da es der Bestimmung an konkreten Handlungsanweisungen fehle.
3.2.4 Art. 3 Zusammenarbeit innerhalb der Schweiz
Vereinzelt wird die Bestimmung generell - vor allem auch die Aufforderung, kantonsübergreifende funktionale Räume koordiniert zu planen (Abs. 3) - ausdrücklich begrüsst (BS, LU, NE, SH, SZ, TI; CVP, FDP, GLP; GdeV, SAB, SSV; economiesuisse; AEE, BPUK, coop, CP, CS, espace mobilité, FER, FRI, Geosuisse, IGS, HEV, holzenergie, HSR, KBNL, KGL, Metropole, Migros, Münchenstein, RZU, SIA, SIHK, SMU, swissolar, UPIAV, uspi, VLP, VSE, VSLG, WSL). Die Pflicht zur Zusammenarbeit, gerade auch in funktionalen Räumen, wird jedoch von einigen Vernehmlassern abgelehnt (SG; AEE, CCIG, GdePräsSG, swissolar). Einzelne wünschen sich zudem Verdeutlichungen (BS, FR, ZG; sgv; Chur, GdePräsSG, VSE). Für die VLP hingegen führt diese Bestimmung zu einer Aufblähung des Gesetzes, ohne dass damit inhaltlich etwas gewonnen würde.
Mehrere Vernehmlasser lehnen die ausdrückliche Erwähnung der Städte in Absatz 1 ab, da Städte stets auch Gemeinden seien, oder stehen ihr zumindest skeptisch gegenüber (AG, FR, BL, LU, VD; SAB; CP, ROREP). Der SSV dagegen begrüsst die Erwähnung der Städte ausdrücklich. BL erachtet Absatz 1 zudem als überflüssig, da das in diesem Zusammenhang Wesentliche bereits in Artikel 2 Absatz 1 E-REG gesagt sei. Die SAB fordert, dass die Träger der Raumplanung (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) angehalten werden sollen, den besonderen Anliegen der Berggebiete und der Städte bei ihren Planungen Rechnung zu tragen.
Zum Teil wird - explizit oder implizit - beantragt, dass in Absatz 1 auch die Regionen erwähnt werden sollten (BE, NE, VD; SAB; ROREP, SVU). NE und SVU betonen jedoch ausdrücklich, dass dadurch keine vierte Staatsebene geschaffen werden dürfe. Zum Teil wird - unter Berufung auf Artikel 50 BV - auch eine ausdrückliche Erwähnung der Berggebiete gefordert (VS; SAB).
Die Erwähnung der Privaten in Absatz 2 wird von verschiedenen Vernehmlassern kritisch hinterfragt - vor allem auch, weil Manches unklar bleibe - oder sogar explizit abgelehnt (BE, BL, FR). Einzelne Vernehmlasser formulieren Anforderungen, die erfüllt sein müssten, damit die Zusammenarbeit mit den Privaten funktionieren könnte, oder beantragen diesbezügliche Verdeutlichungen (SAB; SBV; AGBV, erdgas, JLwK, ROREP, SBLV). Die Einbindung der Privaten wird in der vorgeschlagenen Form von GE und LU begrüsst. Einzelne Vernehmlasser fordern, dass sich die Pflicht zur Zusammenarbeit auch auf die Privaten beziehen müsse (AWS, bauenschweiz, HSR, IGS, KGL, ROREP, SIHK, SMU, VSE).
Die svit beantragt, Artikel 3 ersatzlos zu streichen, da es der Bestimmung an konkreten Handlungsanweisungen fehle und die darin enthaltenen Pflichten zu wenig bestimmt und nicht justiziabel seien.