Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Der sgv beantragt zumindest die Streichung von Absatz 2, da er diese Bestimmung als unnötig erachtet.

3.2.5 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland

Die Bestimmung wird von einigen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (BS, LU; SSV; FRI, Metropole, WSL). Für die VLP hingegen führt diese Bestimmung zu einer Aufblähung des Gesetzes, ohne dass damit inhaltlich etwas gewonnen würde.

Verschiedene Vernehmlasser halten dafür, dass die wesentlichen Ergebnisse dieser Planungen nicht nur in die kantonalen Richtpläne, sondern auch in die Bundesplanungen übernommen werden sollten (NE; GrüneCH; aefu, biosuisse, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS, VCS, VKMB, vogelwarte, WWF). BS regt überdies auch eine Übernahme in die Agglomerationsprogramme an. ZG hält schliesslich dafür, dass das Verfahren bei zwischenstaatlichen Planungen verdeutlicht werden müsste.

Mehrere Vernehmlasser lehnen die ausdrückliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden des Auslands ab und halten dafür, dass die inländischen Behörden höchstens zu einer solchen Zusammenarbeit angehalten werden sollen (BL, SG; sgv; GdePräsSG, HEV, svit).

3.3 Raumentwicklungsziele

3.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Einige Vernehmlasser stören sich am Begriff "Raumentwicklungsziele", da er den Akzent zu stark auf das dynamische Moment lege (GE, JU; SGB; GrüneCH; aefu, biosuisse, greenpeace, pro natura, Hausverein, Rheinaubund, SAV, SL, SVS, VCS, VKMB, vbu, VCS, VLP, vogelwarte, WWF).

Einzelne Vernehmlasser begrüssen es grundsätzlich, dass die Ziele und Grundsätze der Raumplanung den geänderten Verhältnissen und neuen Herausforderungen angepasst werden sollen; einige davon erachten die Auflistung der Ziele zudem ausdrücklich als vollständig (LU; SSV; BPUK, Geosuisse, IGS, Zürich)

Vereinzelt wird - nach dem Motto "weniger wäre mehr" - der Detaillierungsgrad der Zielformulierungen als nicht zwingend notwendig erachtet (SO; err).

Verschiedene Vernehmlasser sind demgegenüber der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Zielformulierungen lückenhaft sind und entsprechender Ergänzung bedürften (BE, JU, LU, VS; SSV; Belmont, err, hsp, SAC, Zürich).

Vereinzelt werden Verdeutlichungen - gerade auch was die vorgeschlagene Aufteilung in allgemeine und spezifische Ziele für Siedlung und Verkehr sowie offene Landschaften anbetrifft - gefordert (BS, LU; err) oder Entscheidungshilfen für eine möglichst optimale Umsetzung der Ziele gemäss Artikel 5 bis 7 angeregt (equiterre).

3.3.2 Art. 5 Allgemeine Ziele

Die Bemerkungen der Vernehmlasser zu dieser Bestimmung sind sehr zahlreich. Die Vernehmlasser äussern sich jedoch vor allem zu einzelnen Aspekten und nur vereinzelt zur Bestimmung als solcher. GE und svit weisen darauf hin, dass die Auflistung der Ziele nicht abschliessend verstanden werden dürfe.

Aus der Sicht zahlreicher Vernehmlasser ist der Katalog der allgemeinen Ziele lückenhaft:

Mehrere Vernehmlasser halten dafür, dass die angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft auch künftig zu den Zielen der Raumplanung gehören sollte (BE, FR, NW, SG; SVP; SAB; SBV; AGBV, agridea, alb, BVSZ, BZS, Chur, FVPL, JLwK, LOS, SBLV, SKBV, SMP, STV, toggenburg, VSGP, zbb, ZGBV, ZHBV). Anstelle eines ersatzlosen Verzichts auf dieses Ziel sollte gemäss der VLP zumindest festgehalten werden, dass auf die Schaffung und Stärkung einer Zentrenstruktur im Alpenraum hinzuwirken sei.

Eine grössere Zahl an Vernehmlassern erachtet den Zielkatalog unter dem Aspekt der sozialen Nachhaltigkeit als ungenügend, sei dies generell (BE, BS, NE; bauenschweiz, HSR, KGL, SMU, VLP, VSEI), sei dies, indem verlangt wird, dass die Beachtung der Bedürfnisse der Bevölkerung (BS, GE; GrüneCH; agridea, bauenschweiz, GdePräsSG, HEV, HSR, KGL, Metropole, MV, SMU, SVU, vbu, VLP, VSEI, VSLG, WSL, WWF) sowie die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens (FR, GE; GrüneCH; SSV; Metropole, vbu) - wie im geltenden Recht - ausdrücklich erwähnt werden sollten.