Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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II BESONDERER TEIL
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1 Titel
Der neue Titel wird nur von einem Vernehmlasser ausdrücklich begrüsst (Metropole).
Mehrere Vernehmlasser lehnen den vorgeschlagenen neuen Titel des Gesetzes - zum Teil auch unter Berufung auf den Raumplanungsartikel in der Bundesverfassung - hingegen ab und schlagen vor, den Titel nicht zu ändern (JU; FDP, GLP, GrüneCH; SGB; aefu, ENHK, greenpeace, Hausverein, KBNL, NIKE, Prométerre, pro natura, Rheinaubund, SAC, SGS, SL, SVS, vbu, VCS, vogelwarte, WWF).
Einzelne Vernehmlasser äussern bezüglich des Titels Vorbehalte und regen zum Teil - ohne konkreten Vorschlag - an, einen anderen Titel zu wählen (FR, UR; SAV).
Vereinzelt werden andere Titel vorgeschlagen, wie Bundesgesetz über die Raumordnung (NW; STV, svit, STV, VLP), Bundesgesetz über die nachhaltige Raumentwicklung (equiterre) oder Landschaftsentwicklungsgesetz (Forum Landschaft). JU könnte sich als neue Bezeichnung auch Bundesgesetz über die Raumplanung und nachhaltige Raumentwicklung vorstellen.
2 Ingress
Vereinzelt wird eine breitere verfassungsrechtliche Abstützung beantragt. Im Vordergrund steht dabei die Forderung, das Raumentwicklungsgesetz auch auf den Landwirtschaftsartikel (Art. 104 BV) abzustützen (SBV; AGBV, Gallo, JLwK, SMP, suisseporcs). Die VKMB wünscht zusätzlich eine Abstützung auf die Artikel 73 (Nachhaltigkeit), 77 (Wald) und 102 (Landesversorgung) der Bundesverfassung.
3 Einleitung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Während der SSV die Bestimmungen des Einleitungstitels ausdrücklich begrüsst, beantragen der sgv und swisscofel bezüglich jener Themen, die im Einleitungstitel angesprochen werden, das geltende Recht beizubehalten. Vereinzelt wird beantragt, in die Einleitung eine Bestimmung aufzunehmen, die den Koordinationsauftrag des Bundes konkretisiert (FRR) und die Koordinationsfunktion der Raumplanung mittels präziserer Regelung der Instrumente und Verfahren der überörtlichen Planung stärker betonen (ZH).
3.2 Grundlegende Bestimmungen
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Das BGer unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit verschiedener Gebietskörperschaften und der Koordination der Entscheide für die Raumplanung und weist auf Schwierigkeiten hin, wenn diese Themen auch noch in weiteren Artikeln des Gesetzes behandelt werden.
3.2.2 Art. 1 Zweck
Die Ausrichtung auf die drei Nachhaltigkeitsdimensionen bzw. die explizite Erwähnung des Nachhaltigkeitsgedankens und die damit angestrebte stärkere Orientierung der Raumentwicklung an der Nachhaltigkeit werden von verschiedenen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (BE, LU, ZH; EVP, GLP; SAB, SSV; AWS, err, La-Chaux-de-F, HSR, RZU, SIA, UPIAV, wandern, Zürich). BL regt an, dass der Begriff "nachhaltige Entwicklung" im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden sollte.
Einige Vernehmlasser lehnen die Bestimmung ab, vor allem, weil sie ihres Erachtens in die verfassungsrechtliche Kompetenzaufteilung eingreift (BL, SG; BPUK, FSKB, KSE, SNP). BL und BPUK regen aus diesem Grund eine andere Formulierung an. ZG erachtet die Bestimmung als zu ambitiös. SG, FSKB, KSE und SNP erachten Artikel 1 RPG als ausreichend.