Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 8 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Die bisherige Datenbearbeitungsregelung im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (Sportförderungsgesetz, SR 415.0) genügt den heutigen Anforderungen an den Datenschutz nicht mehr. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlangt die Regelung der Behandlung von Personendaten auf Stufe Gesetz. Um das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung nicht mit Datenschutzregelungen zu überladen, wird dieser Bereich in ein eigenständiges Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (ISG) überführt.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung umfasst Gegenstand sowie die Grundsätze der Datenbearbeitung. Die im DSG bereits geregelten Bearbeitungsgrundsätze werden nicht wiederholt. Diese gelten aufgrund des Datenschutzgesetzes und müssen nicht nochmals abgebildet werden.
Im Weiteren werden die einzelnen Informationssysteme geregelt, in denen Personendaten bearbeitet werden. Für jedes dieser Informationssysteme wird die Zuständigkeit, die Aufgabe, die enthaltenen Daten, die Herkunft der Daten, die Bekanntgabe, der Zugang, sowie die Dauer der Aufbewahrung der Daten festgelegt. Wo nötig, wird der Besonderheit der einzelnen Informationssysteme Rechnung getragen.
Die Verantwortlichkeit wie auch die Datenbearbeitung für die Arbeiten an den Informationssystemen wird unter den gemeinsamen Bestimmungen abgehandelt. An gleicher Stelle ist der Verbund aller Systeme definiert sowie die Aufbewahrung und Anonymisierung der Daten.
Die Ausführungsbestimmungen zählen auf, welche Bestimmungen auf die Ebene Bundesrat delegiert werden.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Anforderungen des Datenschutzes verlangen eine Regelung auf Gesetzesstufe. Mit dem Erlass eines speziellen Gesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird der Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport entlastet. Gleichzeitig wird eine allfällige Teilrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport nicht automatisch zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport führen. Diese Gründe sprechen für den vorgelegten Erlass und werden einerseits dem Sportförderungsgesetz sowie andererseits dem Datenschutz gerecht.