Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 8 Seiten
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nommen. Für die Durchführung von Studien und Forschungsvorhaben im Bereich Lehre und Dienstleistung der Hochschule ist es zum Teil unerlässlich auf diese Datenbasis zurückgreifen zu können.
Beim Informationssystem handelt es sich um ein sogenannt geschlossenes System, das keine externen Zugriffe kennt. Die Daten werden lediglich im Einzelfall und mit Einverständnis der betroffenen Patienten zur Abrechnung mit Versicherungen und Krankenkassen weitergegeben. Im Übrigen sind die Patientendaten - wie bei jeder anderen Arztpraxis auch - durch die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht geschützt.
3. Abschnitt: Reservations- und Bestellungssysteme
Artikel 12-15:
Um die Verwaltung der Betriebe in Magglingen und Tenero effizient führen und genaue Abrechnungen vornehmen zu können, ist das Führen einer Datenbank unumgänglich. Die Systeme ermöglichen dem Kunden die Anmeldung und Reservation geeigneter Hallen, Schulungszimmer, Unterkünfte, Mahlzeiten etc. Diese Daten dienen auch der Leistungsverrechnung.
4. Abschnitt: Informationssystem der Hochschule
Artikel 16-19:
Da das Bundesamt für Sport eine Hochschule betreibt, Studierende erfasst und diese Daten auch mit der Fachhochschule Bern austauschen können muss, ist auch in diesem Bereich eine gesetzliche Grundlage notwendig. Das System beinhaltet Personalien, Hinweise über Vorbildungen und Studienrichtungen, sowie Daten betreffend Studienqualifikationen.
5. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Artikel 20-22:
Das BASPO führt ein Geschäftsverwaltungssystem. Dieses System enthält die Geschäftsprozesse des BASPO und bildet elektronisch die Geschäftsabläufe ab. Das nachfolgend in Artikel 21 erwähnte Datenmanagementsystem ist in das Geschäftsverwaltungssystem integriert.
Das BASPO führt zusätzlich ein zentrales Datenmanagementablagesystem. Das System dient der Erstellung, Verwaltung, Speicherung und Archivierung von Personendossiers sowie der Erhebung von Daten und Dokumenten. Die in den Dokumenten (Worddokumente, Powerpointpräsentation, Excellisten etc.) enthaltenen Daten können schützenswert sein; dies bedingt eine Regelung auf Gesetzesebene.
In der Adressdatenbank werden am BASPO existierende Adressen zusammengefügt. Alle Adressen stehen in dieser Datenbank zur Verfügung. Dieses Informationssystem soll mit den Artikeln 3, 12, 16, 20 und 21 verbunden werden.