Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 8 Seiten
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3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23:
Gemäss Informatikstrategie des Bundes funktioniert die Führungsunterstützungsbasis (FUB) als Leistungserbringer, während sich das BASPO für die Systeme verantwortlich zeichnet.
Artikel 24:
Die Berechtigung zur Datenabfrage, dass heisst zum Zugang mittels Abrufverfahren, ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben unterschiedlich geregelt. Einheitlich hingegen ist das Recht auf Zugriff auf die Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und durch diejenigen Personen geregelt, die für das Einhalten der Datenschutzvorschriften und für die technische Wartung verantwortlich sind. Diese Zugriffsrechte ermöglichen die korrekte Erfüllung der Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem diese Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, ist diese Bestimmung bei den Gemeinsamen Bestimmungen eingefügt worden.
Artikel 25:
In den verschiedenen Systemen am Bundesamt für Sport werden zum Teil dieselben Grunddaten bearbeitet. Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen die elektronisch verfügbaren Daten nicht für jedes Informationssystem separat eingegeben werden müssen. Soweit diese Daten schon in einer Datenbank erfasst worden sind, soll es zulässig sein, Daten abzugleichen oder auszutauschen. Es macht keinen Sinn und würde von den betroffenen Personen auch kaum verstanden, wenn diese Daten von der jeweils für ein Informationssystem zuständigen Stelle separat erhoben würden. Ein solches Vorgehen würde auch einer kostengünstigen und effizienten Verwaltungsführung widersprechen. Daher soll die dafür notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Es werden nur Daten ausgetauscht, die die Stellen selbst bearbeiten.
Artikel 26:
Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert. Medizinische Daten werden während 10 Jahren aufbewahrt. Ungeachtet einer allfälligen Verbindung mit anderen Daten werden die Daten nach Ablauf der Frist, oder sobald die Erfordernis des Gebrauchs abgelaufen ist, gelöscht.
Artikel 27:
Die Daten aller im Gesetz genannten Informationssysteme sollen für die Statistik oder Forschungszwecke verwendet werden dürfen. Bedingung hierfür ist aber in jedem Fall, dass die Daten zuvor anonymisiert werden.