Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 8 Seiten

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 28:

Nach Artikel 28 ist der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für die Informationssysteme nähere Bestimmungen zu erlassen. Das ISG ist die gesetzliche Grundlage für die Informationssysteme im Bereich Sport des Bundes und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzer. Es ist hingegen angemessen und mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte auf Verordnungsebene zu überlassen. Diese Inhalte erfordern auf Grund des Detaillierungsgrads eher öfters Änderungen. Der Bundesrat kann somit flexibler auf Änderungen reagieren, ohne die Rahmenbedingungen des Gesetzes zu vernachlässigen.

3 Auswirkungen

Es ist grundsätzlich mit keinen Auswirkungen zu rechnen. Weder in finanzieller, personeller noch volkswirtschaftlicher Hinsicht. Die Datenschutzregelungen sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen werden. Es sind auch weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene personelle Auswirkungen zu erwarten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2007 - 2011 vorgesehen. Der vorliegende Erlass ist im Zusammenhang mit den Arbeiten an der Totalrevision des Sportförderungsgesetzes entstanden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stützt sich der Bundesgesetzgeber zum Erlass der Datenschutzbestimmungen, die auf Verwaltungsbehörden anwendbar sind, auf Art. 173 Abs. 2 der Bundesverfassung. Nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Gemäss Art. 17 dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse / Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Diese Vorlage enthält weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben oder wiederkehrende Ausgaben