Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 8 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1:

Das ISG stellt die gemäss Datenschutzgesetz erforderliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten (Daten) im Bereich Sport dar.

Artikel 2:

Die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport sollen helfen, die gesetzlichen Aufgaben des Sports zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen nicht als Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind nur jene Personen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Pflichtenheft die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt.

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) soll für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Bereich Sport eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies wird notwendig, da das geänderte AHVG die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung nur auf Grund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlaubt. Da die im Informationssystem aufgenommenen Personen im Rahmen von Jugend+Sport in der Regel eine Tätigkeit als Leiterin resp. Leiter ausüben werden, ist die Aufnahme der AHV-Versichertennummer notwendig (Leiterentschädigung/Erwerbsersatz).

Die Erlaubnis zur Datenbeschaffung alleine reicht aus Sicht des Datenschutzes nicht, um für den jeweiligen Datenbesitzer ein Recht zur Bekanntgabe der Daten zu schaffen. In Absatz 1 Buchstabe c werden diese dazu berechtigt bzw. verpflichtet, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben.

Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten, gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten, wie z.B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist dabei verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung hinzuweisen.

Damit eine offene und wirkungsvolle Kommunikation nach Aussen garantiert ist, ist die Verwendung von Bildern unabdingbar. Im Sinne der Transparenz soll die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Bildern gesetzlich verankert werden.

2. Kapitel: Informationssysteme

1. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Artikel 3:

In Artikel 3 wird der Zweck des nationalen Informationssystems Sport beschrieben. Die verschiedenen möglichen Arten von Personengruppen und Aktivitätsfeldern werden genannt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Es können je nach Entwicklung der Sport- und Bewegungsförderung in der Schweiz weitere noch nicht genannte Bereiche hinzukommen.