Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
ziellen Auswirkungen auf J+S sowie den Schulsport haben. Schliesslich sollten aus Effizienzgründen die Anzahl von Programmen und Projekten beschränkt bleiben. Konkret wird beantragt, Absatz 1 mit einem entsprechenden Vorbehalt zu ergänzen und in Absatz 4 die Kantone zu streichen.
Nach SG müsse eine föderalistische Finanzierung von J+S in jedem Fall verhindert werden,
was insbesondere auch für J+S-Kids gelte. Dies würde einem Verstoss gegen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gleichkommen, welches ein zentrales Element des Neuen Finanzausgleichs darstelle. Somit sei Absatz 4 ersatzlos zu streichen.
Gemäss SO, ZH, TG, BL, SH, GR, OW und SZ sind Mehrjahresprogramme, insbesondere im Bereich von J+S wünschenswert. Dann müsse der Bund aber auch die Verantwortung für die Finanzierung übernehmen. Dieser Grundsatz sei in Absatz 1 zu verankern.
Nach LU impliziert die Formulierung von Absatz 4, dass in Zukunft eine verstärkte Mitfinanzierung durch Kantone und Gemeinden erforderlich wird. Das sei klar abzulehnen. Eine Erhöhung der finanziellen Beteiligung der Kantone komme nicht in Frage.
Parteien:
LPS begrüsst den Einbezug von Privaten, weist aber darauf hin, dass diese für ihr Engagement nicht bestraft werden sollten. Als Beispiel wird auf die umstrittene Steuerbefreiung für internationalen Sportverbände verwiesen.
Weitere Organisationen:
ASSA, KKS und SVKS sind mit den Finanzierungsmöglichkeiten nach Absatz 1 einverstanden, verlangen jedoch im Gesetz den klaren Hinweis, dass der Bund für die Finanzierung zuständig sei.
SKGB wünscht eine Präzisierung in den Erläuterungen, wonach die Erteilung von Leistungsaufträgen und Gewährung von Finanzhilfen von der Einhaltung der Chancengleichheit für Frauen und Männer abhängig gemacht wird. Der Bund sei an das Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot gebunden.
Art. 28 Gewerbliche Nebentätigkeiten Parteien:
Nach LPS ist unklar, was genau unter kommerziellen Nebentätigkeiten zu verstehen ist. Gemäss SP ist sicherzustellen, dass die Ausübung gewerblicher Nebentätigkeiten nicht die freie Zugänglichkeit der breiten Bevölkerung zu Sportangeboten übermässig beschränkt. Sprachlich sei zudem in Absatz 1 vor Personen ein "für" einzufügen.
Weitere Organisationen:
CVAM weist darauf hin, dass Leistungen, die auf privatrechtlicher Basis erbracht werden, von einer unabhängigen Organisation mit eigener Rechnung erbracht werden müssten.
317 Vollzugs- und Verwaltungsmassnahmen
Art. 29 Zuständigkeiten des Bundesrats
Keine Bemerkungen.
Art. 30 Zuständigkeiten des Departements Weitere Organisationen:
Nach ESK sind die Befugnisse nach Buchstaben b und d einem unabhängigen Gremium, z.B. einem künftigen schweizerischen Sportrat, zuzuweisen.
SKGB beantragt einen neuen Buchstaben f, in welchem im Interesse der Sicherstellung der gleichwertigen Sportförderung von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern eine regelmässige Evaluation verlangt wird (führt regelmässig Evaluationen über die Auswirkungen der Sportförderung auf die Geschlechter durch und nimmt gestützt darauf die nötigen Anpassungen vor).