Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 22 Strafverfolgung Kantone:

SZ erachtet es als fraglich, ob die Strafverfolgung bei den Kantonen verbleiben soll, da die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nur sehr zögerlich gegen Dopingsünder vorgehen. Es wird hingegen als sinnvoll erachtet, dass das Vollzugsorgan für die Dopingbekämpfung bei der Strafuntersuchung beigezogen werden kann.

Weitere Organisationen:

Für ADS und ESK-AGD ist zentral, dass eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und Antidoping Schweiz stattfindet. Unklar sei, ob die Artikel 22 und 23 ausreichen, um bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens zusammenzuarbeiten (z.B. Transfer von Daten vom Zoll oder von Swissmedic bei der Beschlagnahmung von Dopingmitteln). Bei der weiteren Bearbeitung des Gesetzes sei diese Frage mit Swissmedic, den Zollbehörden und unter Beizug von Antidoping Schweiz zu klären.

Art. 23 Information

Keine Bemerkungen.

Art. 24 Internationaler Informationsaustausch Weitere Organisationen:

Für ADS und ESK-AGD ist nicht geklärt, ob der Datenaustausch mit internationalen Stellen zur Dopingbekämpfung (z.B. World Anti Doping Agency WADA) mit dem neuen schweizerischen Datenschutzgesetz kompatibel ist. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste gegebenenfalls im vorliegenden Gesetz eine vom Datenschutzgesetz abweichende Grundlage geschaffen werden, da sich der privatrechtliche Sport zur Einhaltung der WADA-Grundsätze verpflichtet hat. SG weist bei der Datenbekanntgabe ins Ausland auf Artikel 6 des Datenschutzgesetzes hin. Die Norm würde von der drohenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten sprechen während nach Datenschutzgesetz eine Weitergabe dann nicht zulässig sei, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich des Datenschutzes sei es angebracht, eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Zudem sei unklar, ob Absatz 2 mit der materiellen Datenschutzgesetzgebung in Übereinstimmung stehe.

316 Organisation und Finanzen 3161 Organisation

Art. 25 Bundesamt für Sport Weitere Organisationen:

Nach Uni BE sei die Führung einer Hochschule durch ein Bundesamt eher ungewöhnlich.

SG ist überzeugt, dass die Hochschule davon profitieren könnte, wenn sie aus dem Bundesamt herausgelöst würde. Sie müsste - ähnlich wie die ETH - direkt dem Departement unterstellt sein. Dabei könnte am Standort des Bundesamtes und der Hochschule festgehalten werden.

Art. 26 Beteiligungen und besondere Organisationen

Sehr viele Vernehmlassende fordern im Zusammenhang mit dieser Norm die Einführung eines Schweizerischen Sportrates. Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Antworten in Ziffer 4.

3162 Finanzen

Art. 27 Finanzierung von Programmen und Projekten Kantone:

JU und VS wünschen eine klare Regelung der Finanzierungsobliegenheiten des Bundes und der Kantone. Im Weiteren dürfe die Finanzierung von Programmen und Projekten keine finan-