Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

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KKS, ASSA und SVKS weisen darauf hin, dass es sich insgesamt um eine gute Vorlage mit sinnvollen Wirkungszielen und einer ausgewogenen Schwerpunktsetzung handle. Der Gesetzesentwurf beschränke sich auf Grundsätze und Wesentliches und lasse somit Raum für Entwicklungen. Es wird im Weiteren begrüsst, dass von einem modernen Gesetzesbegriff ausgegangen wird. Im Hinblick auf die Umsetzung müsse zwingend das Miliz- und Subsidiaritätsprinzip beachtet werden. ASSA bedauert die fehlenden Hinweise auf die Gemeinden und regt an, eine spezifische Bestimmung zu den Gemeinden zu erlassen.

SOA und weitere Sportverbände begrüssen die Totalrevision und betrachten die Aktivitäten des Bundes komplementär zu den Aktivitäten der Verbände. Damit würden gute Rahmenbedingungen geschaffen, um den Breitensport, der in über 22'600 Vereinen ausgeübt werde, wirkungsvoll zu unterstützen Dabei wird anerkannt, dass auch eigene Anstrengungen des Sports erforderlich sind, um den schweizerischen Sport weiterzuentwickeln. Hinsichtlich der Finanzierung von Sportförderungsmassnahmen des Bundes wollen die Sportverbände, dass von einer privaten Mitfinanzierung über Sponsoring abgesehen wird. Sportförderungsmassnahmen des Bundes müssten sich durch eine nachhaltige Kontinuität auszeichnen, was nur mittels staatlicher Mittel sichergestellt werden könne.

ESK unterstützt die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs. Es wird jedoch bemängelt, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine wirksame Umsetzung fehlen würden, da nur eine institutionalisierte Zusammenarbeit sämtlicher Akteure im Bereich des Sports letztlich zu einer gemeinsamen, von allen getragenen Sport- und Bewegungsförderung führe. Der Sport sei heute eine eminent politisch geprägte Aufgabe, die sämtliche staatlichen Ebenen und nahezu alle staatlichen Aufgabenbereiche betreffe. Schliesslich wird festgehalten, dass eine wirksame Sport- und Bewegungsförderung adäquate Mittel erfordere. Sämtliche Aussagen im erläuternden Bericht, die darauf hinzielen, dass die Gesetzesrevision kostenneutral gestaltet werden könne, seien kontraproduktiv. Die zusätzlichen Mittel könnten auch nicht von den Kantonen und Gemeinden aufgebracht werden, da diese bereits heute die finanzielle Hauptlast der öffentlich-rechtlichen Sport- und Bewegungsförderung tragen würden. Ohne zusätzliche Finanzmittel seitens des Bundes werde das neue Gesetz wenig Wirkung entfalten.

SGB verlangt eine Regelung für die Unterstützung der Umschulung von Profisportlern durch die öffentliche Hand. Diese müssten in einem verhältnismässig frühen Stadium ihre berufliche Karriere gänzlich neu ordnen. Zudem wird eine Regelung zugunsten minderjähriger Profisportler verlangt.

SGV und CVAM vertreten die Auffassung, dass dem Grundanliegen des Gesetzes zugestimmt werden kann. Es wird aber Wert darauf gelegt, dass die die Privatinitiative und die Eigenverantwortung nicht auf den Staat abgeschoben wird. Der Staat habe sich bei seinem Engagement vom Subsidiaritätsprinzip leiten zu lassen.

GDK und PHS bedauern, dass der Entwurf insgesamt zu stark den Sport ins Zentrum rückt und zu wenig auf die Bewegungsförderung fokalisiert. Nach PHS ist der Gesetzesentwurf zu stark auf den Leistungssport ausgerichtet. Dies entspreche nicht dem sportpolitischen Konzept des Bundesrates aus dem Jahre 2000. Es wird infolgedessen eine stärkere Gewichtung der Bewegungsförderung der Gesamtbevölkerung beantragt.

santésuisse weist darauf hin, dass eine Koordination mit dem vorgeschlagenen Präventionsgesetz nötig ist.

GFS und Uni BE regen an die Begrifflichkeit und Systematik des Entwurfs zu verbessern, insbesondere was Stringenz und Übersichtlichkeit betreffe. Zudem sei eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten zu etablieren. Nach Uni BE würden zudem die Aussagen zur sportwissenschaftlichen Forschung zu einer Schlechterstellung gegenüber dem aktuellen Zustand führen, da die Regelung im Gesetzesentwurf nicht optimal sei (Wegfall der Forschung im Zweckartikel und wenig systematische Nennung der Forschung im Gesetzestext sowie Unklarheiten bei der Regelung der Vergabe von Beiträgen für sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben).

ADS regt die Schaffung eines allgemeinen Artikels zum Sportbetrug an. Damit könnte nicht nur Doping sondern auch Bestechung, Fälschung von Sportwetten oder Spielabsprachen erfasst werden.