Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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Tabelle 2: Anzahl Pensionierungen und ungedeckte Kosten
ungedeckte Anzahl Kosten in Personen Millionen
Administrative Pensionierungen 980 voll finanziert Berufsinvalidität (ab 2003) 310 voll finanziert Pensionierungen altershalber 229 voll finanziert Freiwillige vorzeitige Pensionierungen 2'831245
Erwerbsinvalidität inkl. Berufsinvalidität bis Ende 2002 1'056239
Eintrittsgeneration Frauen ("Garantiefrauen", Statuten 1988) 162 vgl. Ziffer 1.4.2.
Total 5'568484
Wie Tabelle 2 zeigt, wurden die administrativen Pensionierungen vom Arbeitgeber SBB voll ausfinanziert, d.h. für die PK SBB ergab sich daraus kein Verlust. Das gleiche gilt ab 2003 für die Renten infolge Berufsinvalidität. Vollständig finanziert waren auch die Pensionierungen, die im Rahmen des Rentenzielalters von 63,5 Jahren erfolgten (=Pensionierungen altershalber).
Hingegen führten Leistungen im Rahmen von freiwilligen vorzeitigen Pensionierungen (=vor 63,5 Jahren) für die PK SBB zu Verlusten von 245 Millionen. Sie entstanden wegen den zu geringen Kürzungen der Rentensätze. Das durchschnittliche Rücktrittsalter lag bei den vorzeitigen und ordentlichen Pensionierungen bis Ende 2006 stets beträchtlich unter jenem von 63,5 Jahren, welches den versicherungstechnischen Annahmen entspricht.
Verluste im Umfang von 239 Millionen entstanden sodann, weil die Beiträge, welche das Alterssparen und das Invaliditätsrisiko abdeckten, zu tief waren. Die Kosten der Erwerbs- resp. Berufsinvalidität (letztere nur bis Ende 2002, danach übernahm der Arbeitgeber SBB diese Kosten) waren somit nicht vollständig gedeckt4.
Die PK SBB macht bezüglich der nicht-finanzierten Leistungen geltend, dass bei ihrem Start die Reglemente der Vorgängerorganisation PHK (Pensions- und Hilfskasse der SBB), welche vollumfänglich denjenigen der EVK (Eidgenössische Versicherungskasse) entsprachen, ohne materielle Änderungen übernommen worden seien. Dies erklärt sie mit dem Bundespersonalrecht. Das Beamtengesetz war allerdings für die SBB nur bis Ende 2000 gültig. Unter dem 2001 in Kraft getretenen Bundespersonalgesetz (BPG) schloss die SBB einen Gesamtarbeitsvertrag ab, der ihr auch bezüglich 2. Säule Handlungsspielraum eröffnet hätte.
Daneben beruft sich die SBB auf die Eignerziele des Bundesrats. Diese sahen bis Ende 2006 vor, dass die SBB einen leistungsfähigen, modernen und flexiblen Vor-
4 Bis 31. Dezember 2006 entschied die PK SBB zusammen mit ihrem Vertrauensarzt über das Vorliegen einer Erwerbsinvalidität. Dieser Entscheid fiel in der Regel für den Versicherten gleich oder günstiger aus als der Entscheid der IV-Stelle. Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer zusätzlich zur Erwerbsinvalidität gegen Berufsinvalidität versichern. Dafür schliesst er mit der Kasse eine Vereinbarung ab. Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben kann und ihm der Arbeitgeber keine andere zumutbare Beschäftigung zuweisen kann. Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch dessen Vertrauensarzt festgestellt.