Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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Unterschreitung des Mindestzinssatzes auf dem obligatorischen Teil des Alters-
guthabens (BVG-Guthaben)19
Erweisen sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitnehmern und des Arbeitgebers sowie von Beiträgen der Rentenbeziehenden bei einer gravierenden Unterdeckung als ungenügend, kann - als weitere Massnahme - die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während 5 Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozentpunkte betragen (Art. 65d Abs. 4 BVG).
Minder- oder Nullverzinsung bei Gewährleistung der BVG-Mindestleistungen
Bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), ist gemäss den Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (BBl 2004 6789) auch eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. Diese Anrechnung ist jedoch nur solange möglich, als die reglementarischen Austrittsleistungen diejenigen nach Artikel 17 FZG und der BVG-Schattenrechnung übersteigen. Um die nach BVG geschuldeten Mindestleistungen zu ermitteln, führen die Vorsorgeeinrichtungen eine sogenannte Schattenrechnung. Sie weisen damit nach, dass in ihren Leistungen die obligatorischen Mindestleistungen enthalten sind.
2.4.1 Notwendige Massnahmen der SBB bzw. der PK SBB
Das unter Ziffer 2 zitierte, von der PK SBB in Auftrag gegebene Gutachten nahm auch zur Frage Stellung, welche Massnahmen die SBB oder die PK SBB zur Schliessung der Deckungslücke ergreifen müssten, wenn der Bund keine Leistung zur Sanierung erbringt, und wie sich diese Massnahmen auf den Deckungsgrad der Pensionskasse auswirken würden. Das Gutachten beruht auf den Zahlen per Ende 2006. Die seitherige Verschlechterung der finanziellen Situation der PK SBB ist somit nicht berücksichtigt.
19 Als BVG-Altersguthaben wird jener Teil des Altersguthabens bezeichnet, der aufgrund der BVG-Mindestbestimmungen angesammelt wurde. Dieser Teil des Altersguthabens wird aufgrund des BVG-Lohns (= versicherter Lohn = koordinierter Lohn) gebildet. Dieser wird berechnet, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn (anrechenbarer Lohn genannt) der sogenannte Koordinationsbetrag von zurzeit 23'205 Franken subtrahiert wird. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind Löhne bis zum maximal anrechenbaren Lohn von 79'560 Franken versichert. Dieser (obligatorische) Teil des Altersguthabens wird prinzipiell zum BVG-Mindestzins (der aktuell bei 2,75% liegt) verzinst. Wenn es die finanzielle Situation der Pensionskasse erlaubt, kann der Stiftungsrat allerdings auch eine über dem Mindestzins liegende Verzinsung beschliessen. Der das BVG- Mindestaltersguthaben übersteigende Teil des Altersguthabens (überobligatorischer Teil) wird zu einem Satz verzinst, der vom BVG-Mindestzinssatz (nach oben oder unten) abweichen kann. Er wird jährlich festgelegt.