Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
4.3 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Auch ist nicht mit direkten Auswirkungen auf andere Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz zu rechnen. Das SBB-Gesetz ist ein Spezialgesetz, welches ausschliesslich die Belange der Pensionskasse SBB regelt. Es können keine Rechte oder Pflichten anderer öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen daraus abgeleitet werden. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass bei einer Bundesleistung der politische Druck zur Sanierung von Pensionskassen, bei denen die Kantone finanziell involviert sind, zunimmt. Insbesondere bei der Pensionskasse ASCOOP, welche sich seit 2002 in einer gravierenden Unterdeckung befindet, sind die Kantone als Mit-Eigentümer der angeschlossenen konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) betroffen.
Mit Beschluss vom 23. September 2005 beantragte der Bundesrat die Annahme der beiden Postulate Fluri (05.3247) und Lauri (05.3363). Diese gleichlautenden Postulate fordern den Bundesrat auf zu prüfen, mit welchen Massnahmen der Bund vergleichbar dem Vorgehen bei der SBB die bereits eingeleitete Sanierung der Pensionskasse ASCOOP zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen der SBB und den KTU unterstützen kann.
Der Bericht zur Erfüllung der beiden Postulate Fluri und Lauri ist der Vernehmlassungsvorlage zur Sanierung der PK SBB beigelegt.
4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung 2007-2011
Im Bericht zur Legislaturplanung 2007 - 2011 ist die Botschaft zur Sanierung der PK SBB vorgesehen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Im Falle einer erneuten Bundesleistung braucht es eine Anpassung des SBB-Gesetzes. Konkret würde eine Gesetzesbestimmung eingefügt, welche den Bund zur Rekapitalisierung des von der SBB erbrachten Sanierungsbeitrags verpflichtet und in welcher die Bemessungsgrundlagen für die Bundesleistung festlegt werden. Im Falle der vierten Variante (ohne Bundesleistung) entfällt die Anpassung des SBB-Gesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz stützt sich auf Artikel 87 der Bundesverfassung26.
26 Das SBB-Gesetz verweist im Ingress noch auf Artikel 26 der alten Bundesverfassung von