Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Zur Sanierung der PK SBB werden vier Varianten zur Diskussion gestellt. Bei drei Varianten würde der Bund eine Rekapitalisierung der SBB leisten. Die unterbreiteten Varianten unterscheiden sich durch die Höhe der vom Bund zu leistenden Summe. Basierend auf den Zahlen per Ende 2007 beläuft sich diese bei Variante 1 auf rund 1,9 bis maximal 3,2 Milliarden, bei Variante 2 auf rund 1,7 Milliarden und bei Variante 3 auf rund 0,7 Milliarden. Ausserdem wird eine vierte Variante ohne Bundesbeteiligung vorgestellt; diese hat höchstens indirekte finanzielle Auswirkungen. Entschliesst sich die PK SBB beispielsweise dazu, Sanierungsbeiträge zu erheben, belastet dies das Jahresergebnis der SBB. Dies könnte dazu führen, dass der Bund als Subventionsgeber höhere Zahlungen an die SBB leisten muss.
Im Legislaturfinanzplan sind keine Mittel für die Sanierung der PK SBB eingestellt. Einen allfälligen Bundesbeitrag zur Sanierung der PK SBB würde der Bund in Form einer einmaligen Einlage leisten. Die vorwiegend durch die Marktentwicklung entstandene Unterdeckung der Pensionskasse, die notwendige Senkung des technischen Zinssatzes sowie der hohe Altersrentneranteil der PK SBB stellen eine aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklung dar. Nach Artikel 15 Finanzhaushaltgesetz würde der Bundesrat dem Parlament daher ausserordentlichen Zahlungsbedarf beantragen. Damit unterliegt die Ausgabe nicht den Vorgaben zur Schuldenbremse. Allerdings führt eine allfällige Bundesleistung an die SBB zu einer entsprechenden Zunahme der Bundesschuld und zu höheren Zinskosten.
Der Bundesrat hat am 23. April 2008 die Vernehmlassung für die Einführung einer Ergänzungsregel zur Schuldenbremse eröffnet. Demnach müssten die Ausgaben in Zusammenhang mit einer allfälligen Rekapitalisierung der SBB durch ausserordentliche Einnahmen beziehungsweise Überschüsse im ordentlichen Haushalt innerhalb der gegebenen Frist kompensiert werden.
Keine der unterbreiteten Varianten für die Sanierung der PK SBB hat Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.
4.2 Ausgabenbremse
Die unterbreiteten Varianten für die Bundeshilfe zu Gunsten der PK SBB unterstehen der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung. Nach dieser Bestimmung bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.
Sowohl die in den Varianten 1 bis 3 dargestellte Rekapitalisierung als auch die in Variante 1 vorgesehene Kann-Norm überschreiten den massgeblichen Schwellenwert.