Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten

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Pensionskassen der SBB und der Post sowie für PUBLICA eine über das BVG hinausgehende spezialgesetzliche Regelung in Frage käme. Das BJ kam zum Schluss, eine solche Spezialgesetzgebung würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot und damit gegen die Verfassung verstossen25:

Der Bundesverfassung kann keine absolute Garantie der Unveränderbarkeit einmal zugesprochener Renten entnommen werden. So stellen die laufenden Renten von PUBLICA sowie der Pensionskassen Post und SBB keine wohlerworbenen Rechte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Auch die Vernehmlassungsbestimmung zur beruflichen Vorsorge (Art. 113 BV) enthält keine absolute Garantie der Unveränderbarkeit laufender Renten.

Die Bundesverfassung setzt jedoch einer Gesetzgebung, die Rentenkürzungen oder Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern zum Gegenstand hat, gewisse Schranken. So verlangt Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Im Weiteren sind Sanierungsbeiträge der Rentnerinnen und Rentner in die paritätische Finanzierung einzubeziehen (Art. 113 Abs. 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) erfordert, dass Sanierungsbeiträge und Rentenkürzungen im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtkonzepts stehen. Zugleich dürfen Sanierungsbeiträge oder Rentenkürzungen nur dann und in dem Umfang erfolgen, als andere Massnahmen nicht zum Ziel führen und dies für die Behebung einer Unterdeckung notwendig ist. Sanierungsbeiträge, aber auch Rentenkürzungen, sind zeitlich zu begrenzen. Eine geeignete Übergangsregelung hat namhafte Kürzungen abzufedern.

Schliesslich verlangt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), dass eine entsprechende Lösung unter den gleichen Voraussetzungen für alle dem BVG unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen gilt. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit könnte somit eine solche Gesetzesbestimmung nicht auf die drei Pensionskassen PUBLICA, Post und SBB beschränkt werden. Vielmehr müsste die Möglichkeit, Rentnerinnen und Rentner zu über Artikel 65d BVG hinausgehenden Sanierungsmassnahmen heranzuziehen oder ihre Renten zu kürzen, auch anderen Vorsorgeeinrichtungen offen stehen.

Da Artikel 65d BVG erst kürzlich vom Parlament verabschiedet wurde und das Rechtsgleichheitsgebot eine darüber hinaus gehende Spezialgesetzgebung für die Pensionskassen der Post, der SBB und PUBLICA ausschliesst, verfolgte der Bundesrat diesen Ansatz nicht weiter.

25 Vgl. Gutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Rentenkürzungen bei PUBLICA und den Pensionskassen Post und SBB des Bundesamtes für Justiz vom 23. Dezember 2005