Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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– Ebenfalls gegen eine Rückkehr zum Teildeckungsverfahren spricht, dass der Bundesrat in einem Gesetzesentwurf (Änderung des BVG) vorsieht, dass selbst öffentlich-rechtliche Pensionskassen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfinanziert werden sollen24. Damit wird teilweise der Stossrichtung der parlamentarischen Initiative Beck (03.432) Rechnung getragen, die eine volle Ausfinanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen innert 10 bis 20 Jahren verlangt.
3.3 Beizug der Rentenbeziehenden der SBB an den Sanierungsmassnahmen
Grundsatz
Nach Artikel 65d Absatz 2 und 3 BVG können Rentenbeziehende nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zur Sanierung einer Unterdeckung herangezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass eine Unterdeckung besteht und dass andere ergriffene Massnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Zunächst gilt, dass die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs gewährleistet bleibt. Nur einen bedingten Schutz geniessen hingegen die in den letzten 10 Jahren ausgerichteten, reglementarisch vorgesehenen und auf Dauer gewährten Rentenerhöhungen. Sanierungsbeiträge können mit diesem Teil der Rente temporär nur dann verrechnet werden, wenn das Reglement, das die Rentenerhöhung vorsah, im Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente auch mit einer Änderungs- und Sanierungsklausel versehen war. Fehlt eine solche Klausel ist dieser Rententeil unantastbar. Keinen Schutz erfahren somit ausschliesslich freiwillig erfolgte dauerhafte Rentenerhöhungen, die weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben sind.
Die reglementarische Grundlage für die Beteiligung von Rentnern an Sanierungsmassnahmen wurde bei der PK SBB mit Änderung des Reglements per 10. April 2003 geschaffen. Nach diesem Datum erfolgte eine einzige Erhöhung der Renten um 0,4% per 1. Januar 2004 und dies nur für Rentenbeziehende, die vor dem 1. Januar 2001 pensioniert wurden. Diese Erhöhung erfolgte aufgrund der Gleichbehandlung der Rentner der ehemaligen Bundesbetriebe mit Bundesrentnern, welche erst mit der dringlichen Teilrevision des PKB-Gesetzes per 1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Seither sind keine Rentenerhöhungen mehr vorgenommen worden. Rentenkürzungen zur Sanierung der Pensionskasse sind demzufolge bei der PK SBB nicht möglich.
Gutachten des Bundesamtes für Justiz
Wie oben dargestellt, belässt Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG in Verbindung mit den vorsorgerechtlichen Bestimmungen der Pensionskassen des Bundes, der Post und der SBB kaum Spielraum für den Beizug von Rentnerinnen und Rentner an die Sanierung einer Unterdeckung. Im Rahmen der Beratungen zum PUBLICA-Gesetz wurde das Bundesamt für Justiz (BJ) daher beauftragt zu prüfen, ob für die
24 Gemäss Beschluss des Bundesrats nach Abschluss der Vernehmlassung soll das heutige System der Teilkapitalisierung allerdings noch während einer Übergangsfrist von 40 Jahren erlaubt sein. Die entsprechende Botschaft soll bis Ende Jahr vorliegen.