Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Die Teilvereinheitlichung umfasst ferner ein hohes Einsparpotenzial (vgl. Ziffer 9.1.1 oben).
Einer der Zwecke des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ist die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (Präambel rev. GPA). Mit der Vorlage wird ein Fundament für die Wirtschaftsordnung verfestigt.
Grundsätzlich ist jede Gesetzesvorlage nach einem Raster mit fünf Punkten (vgl. Ziffer 9.2.1 ff.) auf ihre Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu untersuchen.62 Basierend auf den Ergebnissen der vorerwähnten Studie lassen sich die entsprechenden Prüfpunkte beurteilen.
9.2.1 Prüfpunkt 1: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Die Notwendigkeit staatlichen Handelns besteht bereits aufgrund übergeordneter internationaler Staatsverträge (namentlich zwecks Umsetzung des WTO-Übereinkommens). Die verschiedenen Möglichkeiten, wie die Revisionsziele, insbesondere das Harmonisierungsziel, umgesetzt werden könnten, wurden oben unter Ziffer 1.3.5 und 9.1.1 kurz aufgezeigt. Der mit dieser Vorlage gewählte Ansatz einer Teilvereinheitlichung des schweizerischen Beschaffungsrechts zeitigt – im Vergleich zu den anderen untersuchten Möglichkeiten – volks- und gesamtwirtschaftlich gesehen die günstigsten Folgen. Gerade die volkswirtschaftliche Betrachtungsweise war mit ausschlaggebend für die Wahl der Umsetzungsform. Eine Einschränkung der Teilvereinheitlichung hätte eine Reduktion des Einsparpotenzials zur Folge.
9.2.2 Prüfpunkt 2: Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Der Einsatz neuer Informationstechnologien führt zum weiteren Abbau der Wettbewerbshemmnisse, zu höherer Transparenz und reduziert bei den Anbieterinnen die Kosten für die Informationsbeschaffung (vgl. z.B. elektronische Auktionen, Art. 48 und Publikationsorgan, Art. 55 Abs. 2 VE BöB).63
Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll durch die erhöhte Flexibilität bei den Ausschreibungen vermehrt der Zugang zu grossen Beschaffungsvorhaben der öffentlichen Hand ermöglicht werden. Die Beschaffungsstelle kann durch die Aufteilung der Beschaffung in einzelne Lose (Art. 23 VE BöB) den KMU die Beteiligung an der Beschaffung erleichtern. Bietergemeinschaften werden grundsätzlich zugelassen (Art. 29 Abs. 2 VE BöB). Bei der Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien berücksichtigt die Beschaffungsstelle insbesondere auch den Umfang der Beschaffung (Art. 30 VE BöB). Werden für die Eignung Nachweise verlangt (z.B. Referenzen, Bankgarantien), beschränkt sich die Beschaffungsstelle auf diejenigen, die erforderlich sind (Art. 31 Abs. 3 VE BöB). Schliesslich kann die Beschaffung den KMU Rechnung tragen, indem sie die Eignungsprüfung abfedert und dafür die „Mehreignung“ beim Zuschlag berücksichtigt (Art. 40 Abs. 2 VE BöB). Diese Flexibilität gestattet es, die Ausschreibungen so auszugestalten, dass auch Jungunternehmen gute Chancen auf einen Zuschlag erhalten.
62Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstellung der volkswirt-
schaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (BBl 2000 1038).
63Ecoplan, Potenzialschätzung Teilvereinheitlichung, S. 21 f., 34 f., vgl. Fn 23.