Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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Würde der Bundesrat beschliessen, die Ergänzungsregel unterjährig in Kraft zu setzen, z.B. auf den 1. Juni 2009, wäre es ebenfalls möglich, die ausserordentlichen Ausgaben und Einnahmen ab Anfang 2009 zu berücksichtigen. Diese «rückwirkende» Anwendung der Ergänzungsregel ist aus rechtlicher Sicht mit dem Jährlichkeitsprinzip der Staatsrechnung zu rechtfertigen.

Auch ohne gesetzliche Regelung hat der Bundesrat in seiner Sanierungsstrategie und Finanzplanung beschlossen, die Defizite des ausserordentlichen Haushalts über mehrere Jahre durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt zu finanzieren.13 Unter den geltenden Bestimmungen zur Schuldenbremse werden diese strukturellen Überschüsse dem Ausgleichskonto gutgeschrieben. Hingegen werden die ausserordentlichen Ausgaben dem Ausgleichskonto nicht belastet.

Im Zeitpunkt der Einführung der Ergänzungsregel sollten deshalb die bis anhin zur Finanzierung des ausserordentlichen Haushalts erwirtschafteten strukturellen Überschüsse auf dem Ausgleichskonto gestrichen werden. Würden sie auf dem Ausgleichskonto als Guthaben belassen, könnten sie Belastungen des Ausgleichskontos ausgleichen und somit einen bleibenden Anstieg der Bruttoschulden bewirken.

Konkret stellt sich die Frage, in welchem Ausmass das Guthaben des Ausgleichskontos zu streichen ist. Zur Beantwortung der Frage wird ermittelt, welche strukturellen Überschüsse die Ergänzungsregel in den Jahren 2003 bis 2009 verlangt hätte. In Entsprechung zur Ergänzungsregel wird als Steuerungsgrösse der ausserordentliche Haushalt – ohne Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen und der daraus resultierenden ausserordentlichen Ausgaben – zugrunde gelegt. Der massgebliche Zeitraum beginnt mit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 und endet mit der geplanten Einführung der Ergänzungsregel Ende 2009.

Tabelle 5 gibt die Entwicklung des ausserordentlichen Haushalts (ohne zweckgebundene ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben) über den Zeitraum 2003 bis 2009 wieder. Gesamthaft fielen in diesem Zeitraum ausserordentliche Einnahmen in Höhe von 5,3 Milliarden an. Diesen standen ausserordentliche Ausgaben im Umfang von 6,4 Milliarden gegenüber. Folglich ergibt sich in der betrachteten Zeitspanne ein kumulierter Fehlbetrag des ausserordentlichen Haushalts von rund 1,1 Milliarden.

Bei Inkraftsetzung der Ergänzungsregel am 1. Januar 2010 müsste gemäss dem heutigen Wissenstand das Guthaben des Ausgleichskontos um 1,1 Milliarden reduziert werden. Im Zeitraum 2003 bis 2009 wäre der Fehlbetrag des ausserordentlichen Haushalts durch strukturelle Überschüsse des ordentlichen Haushalts somit gedeckt.

13 Vgl. Bericht zum Finanzplan 2008-2010 vom 23. August 2006 und Bericht zum Legislaturfinanzplan 2009-2011 vom 23. Januar 2008.