Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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tos gibt den kumulierten Saldo des ausserordentlichen Haushalts wieder. Die Berechnung des Amortisationskontos beginnt mit der Einführung der Ergänzungsregel. Der Ausweis des Amortisationskontos erfolgt jährlich im Rahmen der Staatsrechnung.

Abbau von Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto

Fehlbeträge auf dem Amortisationskonto sind zwingend innerhalb der folgenden sechs Rechnungsjahre durch Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben gemäss Schuldenbremse auszugleichen. Mit anderen Worten: Defizite des ausserordentlichen Haushalts müssen durch strukturelle Überschüsse des ordentlichen Haushalts kompensiert werden. Erhöht sich – infolge einer weiteren ausserordentlichen Ausgabe – der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds gemäss Schuldenbremse (entspricht derzeit rund 300 Millionen), beginnt die sechsjährige Frist neu zu laufen. Die konkrete Ausgestaltung der Ergänzungsregel räumt Bundesrat und Parlament einen Spielraum bei der Sanierung des ausserordentlichen Haushalts ein. Dies ermöglicht es ihnen, unter Einhaltung der zeitlichen Befristung die Höhe der jährlichen Einsparungen und deren Verteilung auf die einzelnen Jahre weitgehend selbst festzulegen. Diese Flexibilität gestattet es, der konjunkturellen Lage sowie dem Problem der gesetzlich oder vertraglich gebundenen Ausgaben Rechnung zu tragen. Die Vorgabe einer Frist für die Bereinigung des Amortisationskontos garantiert, dass eine verbindliche Planung für die Bereinigung von Fehlbeträgen erfolgt.

Weist das Amortisationskonto einen Fehlbetrag auf, besteht eine Pflicht, diesen auszugleichen. Eine vorausschauende Finanzpolitik fordert jedoch mehr: Sparmassnahmen für voraussehbare ausserordentliche Ausgaben sollen frühzeitig durchgeführt werden können. Die vorgeschlagene Ergänzungsregel ermöglicht deshalb vorsorgliche Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben: Konkret kann die Bundesversammlung zum Ausgleich von voraussehbaren Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto vorsorgliche Einsparungen im ordentlichen Haushalt beschliessen.

Nachrangigkeit

Die Pflicht zum Abbau von Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto besteht nur, wenn das Ausgleichskonto einen positiven Stand aufweist oder ausgeglichen ist. Die Sanierung von Defiziten des ausserordentlichen Haushalts erfolgt somit «nachrangig» zum ordentlichen Haushalt: Erst wenn der ordentliche Haushalt ausgeglichen ist und keine zusätzlichen Sparmassnahmen aufgrund von Fehlbeträgen im Ausgleichskonto notwendig sind, muss die Verschuldung aufgrund des ausserordentlichen Haushalts abgebaut werden. Mit der «Nachrangigkeit» der Ergänzungsregel wird deren Verfassungsmässigkeit gewährleistet.

Auch im Fall der freiwilligen Kompensation voraussehbarer Fehlbeträge bleibt die Einhaltung der Nachrangigkeit gewahrt: Vorsorgliche Amortisationen von ausserordentlichen Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn der ordentliche Haushalt bereinigt ist.

Umsetzung der Ergänzungsregel im Überblick

Das folgende Schema 1 zeigt die Umsetzung der Ergänzungsregel im Überblick. Ausgangspunkt bildet der Stand des Ausgleichskontos: Weist das Ausgleichskonto z.B. aufgrund einer Einnahmenüberschätzung in einer Rezession einen negativen Stand auf, muss zunächst der ordentliche Haushalt nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 FHG in Ordnung gebracht werden (Fall 1). Erst wenn dies erfolgt ist und das Aus-