Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Änderung bisherigen Rechts:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)

Der Viehhandel ist in Artikel 20 Absatz 2 TSG definiert. In der TSV kann deshalb auf eine erneute Umschreibung des Begriffs verzichtet werden. Der Verweis in Artikel 103 Buchstabe c muss entsprechend angepasst werden.

2. Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404)

In Artikel 4 Absatz 4 werden die vom Tierhalter der Tierverkehr-Datenbank zu meldenden Daten im Einzelnen festgehalten. Tierhaltungen müssen jeweils innerhalb dreier Arbeitstage die Anzahl Tiere, welche neu in die Tierhaltung aufgenommen werden, melden und deren Herkunftstierhaltung angeben. Der abgebende Betrieb muss keine Meldung erstatten. Geburtsbetriebe müssen die Anzahl geborener Ferkel, die mit einer TVD-Ohrmarke gekennzeichnet wurden, der Tierverkehr-Datenbank innerhalb 30 Tagen melden. Totgeburten müssen nicht gemeldet werden. Hingegen müssen alle Tierhaltungen Verendungen von gekennzeichneten Tieren innerhalb von 30 Tagen der Tierverkehr-Datenbank melden, dabei ist nicht der Tag, sondern nur der Monat, in welchem die Tiere verendet sind, anzugeben. Damit erübrigt sich die Meldung der Verendungen von Tieren der Schweinegattung an die vom Kanton bezeichnete Stelle gemäss Artikel 61 Absatz 1bis TSV.

Durch die Erfassung von Geburten, Zugängen und Verendungen wird die Tierverkehr-Datenbank aktuelle Angaben über Tierbestände enthalten. Tierhalter, die über einen elektronischen Zugriff auf die Tierverkehr-Datenbank verfügen (Internet), erfüllen damit auch die Anforderungen an das Verzeichnis von Tieren der Schweinegattung gemäss Artikel 8 TSV.

3. Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2)

Das Tierseuchengesetz hält fest, dass die Betriebskosten der zentralen Datenbank grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt werden. Bei den Schweinen geschieht dies bis jetzt über die Gebühr auf den Ohrmarken. Durch die Einführung einer Meldung über die Schlachtung muss entsprechend auch auf dieser eine Gebühr von Fr. --.10 als Beitrag zur Deckung der Betriebskosten erhoben werden. (Art. 3 Abs. 1 und Anhang Ziff. 5 Bst. b).

Bei den Schweinen muss nicht die Tiernummer, sondern nur die Anzahl Tiere gemeldet werden. Entsprechend muss beim Fehlen dieser Angabe auch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. (Anhang Ziff. 6 Bst. b).

Der bisherige Betrag von Fr. 5.-- soll auf Fr. 2.-- reduziert werden (Anhang Ziff. 8 Bst. c).

4. Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407)

Entsorgungsbeiträge für Tiere der Schweinegattung werden nur noch ausgerichtet, wenn der Schlachtbetrieb die Meldung über die Schlachtung der Tiere an den Betreiber der Tierverkehr-Datenbank gemeldet hat (Art. 2 Abs. 1). Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank kann die Entsorgungsbeiträge mit den Schlachtgebühren gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.

5. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71):

Die Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e ist eine Folge der Ausdehnung der Registrierungspflicht auf Tierhaltungen mit anderen als Klauentieren (Art. 18a TSV).