Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Haltungsform von Schweinen: Die Untersuchung der Schweine im Schlachtbetrieb auf Trichinen wurde in den letzten Jahren flächendeckend eingeführt. Allerdings wäre auch eine risikobasierte Überwachung möglich. Dieses kostengünstigere Vorgehen kann nicht gewählt werden, solange ungenügende Angaben zur Haltungsform vorhanden sind. Die im AGIS vorhandenen Informationen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Ausrichtung von BTS- und RAUS-Beiträgen. Für die Beurteilung des Trichinellen-Risikos sind diese Informationen nicht genügend.

Finanziell kann die Umstellung auf eine risikobasierte Überwachung grosse Auswirkungen haben: Nur schätzungsweise 100'000 der jährlich ca 2.5 Mio. geschlachteten Schweine fallen in die Risikokategorie (Weideschweine, Alpschweine, Schweine mit unbefestigtem Auslauf). Dort wären weiterhin 100% der Schlachtschweine zu untersuchen. Bei den übrigen über 2 Mio. Schweinen würde eine Stichprobe von ca 3.5% ausreichen. Bei Kosten von ca. CHF 1.- pro Schlachtkörper könnten somit bis zu 2 Mio. CHF eingespart werden. (Bst. g).

Art. 8 (Verzeichnis der Klauentiere)

Redaktionelle Änderung: Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b wird aus systematischen Gründen in Artikel 8 aufgeführt.

Art. 10 Abs. 2 (Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere)

Die herkömmlichen Plastikohrmarken für Tiere der Schweinegattung und Wild sollen eine individuelle Tiernummer enthalten. Diese Tiernummern müssen jedoch im Rahmen der Erfassung des Tierverkehrs bei den Schweinen nicht an die Tierverkehr-Datenbank gemeldet werden (vgl. Änderung der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank, S. 8). Zukünftige elektronische Meldesysteme bedingen die Einführung einer eindeutigen Tieridentifikation.

Art. 14 Abs. 1 und 2 (Meldungen über den Tierverkehr)

Damit das zentrale Betriebsregister aktuell ist, müssen der zuständigen kantonalen Stelle alle Mutationen betreffend Tierhaltung und Tierhalter gemeldet werden. Betreffend Schweine müssen sämtliche Zugänge, Geburten und Verendungen von gekennzeichneten Tieren an die Tierverkehr-Datenbank gemeldet werden. Die zu meldenden Daten werden in der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank festgehalten (vgl. S. 8).

Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen

Durch die Erfassung aller Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, wird das Ziel eines einzigen nationalen Betriebsregisters weiterverfolgt. Diese Erfassung ist für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendig. Die Registrierung von Tierhaltungen, in denen Hausgefügel gehalten wird, soll neu ebenfalls zentral erfolgen. Tierhaltungen, in denen neben Klauentieren auch Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, werden aber nicht neu erfasst, sondern der bisherige Eintrag wird lediglich mit den weiteren Tierarten ergänzt.

Hausgeflügel: Die Haltungsform und die gehaltenen Geflügelarten sind Grundinformationen, die für eine risikobasierte Überwachung gebraucht werden. Tierseuchen wie die Geflügelpest (aviäre Influenza) manifestieren sich klinisch unterschiedlich bei Hühnern, Truten, Enten oder Gänsen. Die Geflügelart ist auf dem Tiererhebungsformular der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung bereits aufgeführt. (Abs. 1 Bst. c).

Die Nutzungsrichtung zeigt, welche Geflügelhaltungen ein potentielles Risiko darstellen (Pouletmastbetriebe, Legehennenhaltungen). Im Reporting zur Überwachung der Salmonellen-Infektion des Geflügels sollte die Überwachung getrennt nach Zuchtbetrieben mit Legelinien und Zuchtbetrieben mit Mastlinien analysiert werden können. Dieser Detaillierungsgrad wird auch von der EU für den Zoonosenbericht verlangt. Die Schweiz verpflichtet sich gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Veterinärausschusses und Artikel 291e TSV diesen Bericht zu erstellen. (Abs. 1 Bst d).