Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Fische: Für die Grösse von Fischzuchten muss die Jahresproduktion angegeben werden. Im Vergleich zur Anzahl Fische oder zur Biomasse an einem Stichdatum ist die Jahresproduktion die aussagekräftigere Angabe. (Abs. 1 Bst. b).

Je nach Art sind Fische für ganz unterschiedliche Krankheiten empfänglich. Die Angabe der gehaltenen Arten erlaubt es, die Fischzuchten nach einem risikobasierten Ansatz zu überwachen und dadurch die Belastung dieser Betriebe kleiner zu halten. Folgende Fischarten werden erfasst: Regenbogenforelle, Bachforelle (inkl. Seeforelle), Saiblinge (Bach- & Seesaibling, Kanad. Seeforelle), Karpfen, Flussbarsch, Felchen, Hecht, andere. (Abs. 1 Bst. e).

Bienen: Für Bienenhaltungen ist vorgesehen, dass die Anzahl der besetzten Bienenstände und deren Koordinaten einmal pro Jahr (Stichdatum 1. April) erhoben werden. (Abs. 1 Bst. b).

Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens

Für eine effiziente Tierseuchen-Kontrolle ist es notwendig, dass die einzelnen Bienenstände als registriert erkannt und vom Bieneninspektor direkt dem einzelnen Imker zugeordnet werden können. Die unter der Leitung des BLW stehende Arbeitsgruppe Bienen zur Motion 04.3733 Gadient "Förderung der Bienen in der Schweiz" befürwortet eine zentrale Registrierung von Imkern und Imkerinnen. (Abs. 1).

Alle Imker sollen verpflichtet werden, sich beim Bieneninspektor über die jeweilige Bienenseuchensituation zu informieren, bevor sie ihre Völker ausserhalb des Bienenflugradius von 2km verstellen. Damit soll vermieden werden, dass Imker ihre Bienenvölker in Risiko- oder Seuchengebiete verbringen. Weiter soll mit dieser Meldepflicht das Seuchenbewusstsein der Imker angehoben und der Informationsaustausch Imker - Bieneninspektor verstärkt werden, so dass bei Seuchenfällen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können. (Abs. 2).

Art. 20 Abs. 3 (Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker)

Die Daten der Bestandeskontrolle von Bienen können wichtige Hinweise zu erhöhter Bienensterblichkeit in einem Gebiet liefern. Dies wiederum kann Rückschlüsse auf mögliche Risikogebiete zulassen, die einer verstärkten Kontrolle bedürfen. Durch die Zustellung der Bestandeskontrollen an die Bieneninspektoren haben die Kantone und/oder die Imkerverbände die Möglichkeit, Statistiken zur Bienensterblichkeit in ihren Gebieten zu führen.

Art. 34 Viehhandelspatent

Der Begriff "Händlerstall" wird durch "Stall" ersetzt, da sich in der Praxis meist keine separaten Händlerställe finden. Die Anforderungen an den Stall werden in Artikel 37 definiert. (Abs. 3 Bst. b).

Die Metzger sollen vom Besuch eines Viehhändlerkurses befreit werden, da sie als Direkteinkäufer nur in einem Teilbereich des Viehhandels tätig sind und dadurch die Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen entsprechend kleiner ist (Abs. 6).

Die Ausstellung der Viehhandelspatente und die Festlegung der dafür zu entrichtenden Gebühren sind Sache der Kantone. Die bundesrechtliche Bestimmung von Höchstsätzen soll sicherstellen, dass sich die kantonalen Unterschiede bei den Patentgebühren in einem vertretbaren Rahmen halten. (Abs. 7).

Art. 36 Einführungs- und Fortbildungskurse

Der Schweizerische Viehhändlerverband beabsichtigt, die Aus- und Fortbildung der Viehhändler und Transporteure zusammenzufassen. Er will ein Gesamtkonzept für deren Ausbildung erarbeiten und entsprechende Kurse anbieten. In diesen Kursen soll auch der Inhalt der Einführungs- und Fortbildungskurse vermittelt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 190 der neuen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Fahrer, Betreuer von Tieren und Personen in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung in Viehhandels- und Transportunternehmen bestehen wird.