Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Art. 37 Pflichten der Viehhändler

Der Handel mit Tieren birgt immer die Gefahr einer Verschleppung von Tierseuchen. Die wichtigsten Grundsätze, die zur Verringerung dieses Risikos eingehalten werden müssen, und die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Stall werden hier aufgelistet.

Bis jetzt wurde die Umsatzgebühr der Viehhändler auf Grund der Viehhandelskontrolle berechnet. Durch die Einführung der Schlachtabgabe (vgl. Art. 37b) wird die Umsatzgebühr abgeschafft, auf eine Viehhandelskontrolle kann deshalb verzichtet werden. Die Viehhandelskontrolle diente auch der Kontrolle des Tierverkehrs. Durch die Einführung und den laufenden Ausbau der Tierverkehrskontrolle kann auch aus diesem Grund auf die Viehhandelskontrolle verzichtet werden.

Die Anforderungen an den Stall entsprechen den Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG). (Abs. 2).

Art. 37a Amtstierärztliche Überwachung

Die Kantone haben die Aufsicht über den Viehhandel. Diese Art von Überwachung wurde von einer Mehrheit der Kantone so vorgeschlagen, weil Kontrollen koordiniert und risikobasiert durchgeführt werden sollen. Die Kontrollfrequenz soll vom Kantonstierarzt festgelegt werden.

Art. 37b Schlachtabgabe

Die Schlachtabgaben, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und –bekämpfung beim Viehhandel, der Tierzucht und der Tierproduktion bestimmt sind, werden bei der Schlachtung erhoben. Das heisst, dass neu derjenige die Schlachtabgabe zu entrichten hat, der die Tiere zur Schlachtung bringt. Bis jetzt wurden die Viehhandelsabgaben (Umsatzgebühren) direkt beim Viehhändler eingefordert. Das neue System ist zweckmässiger, da nicht nur der gewerbsmässige Viehhandel, sondern der Tierverkehr generell ein Risiko für eine Seuchenverschleppung darstellt.

Die Erhebung der Schlachtabgabe erfolgt durch die Schlachtbetriebe. Fast jedes Klauentier wird irgendeinmal in einem Schlachtbetrieb geschlachtet. Jeder Schlachtbetrieb ist in der Tierverkehr-Datenbank erfasst. Der Gesamterlös aus der Schlachtabgabe wird sich im bisherigen Bereich der Umsatzgebühren im Viehhandel von ca. Fr. 3 Mio. bewegen. Für die meisten Kantone wird der Betrag leicht höher, für einzelne etwas geringer als der Betrag der bisherigen Umsatzgebühren ausfallen. Mit dem Wegfall der Umsatzgebühren wird den Kantonen zudem der Aufwand für den Einzug der bisherigen Umsatzgebühren bei den Viehhändlern entfallen. Die Schlachtbetriebe werden für das Inkasso entschädigt. Eine solche Entschädigung ist insbesondere deshalb berechtigt, weil die Schlachtabgabe zur Deckung von Kosten von Massnahmen bestimmt ist, die nicht den Schlachtbetrieben - jedenfalls nicht direkt - zugute kommen.

Gesamterlös der Schlachtabgabe (Modellrechnung):

Anzahl geschlachteter Tiere pro Jahr:

Tiere der Rindergattung älter als 6 Monate: ca. 396 000 à Fr. 3.-- = Fr. 1 188 000.--

Tiere der Rindergattung jünger als 6 Monate: ca. 264 000 à Fr. 1.50 = Fr. 396 000.--

Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung: ca. 3 000 000 à Fr. --.50 = Fr. 1 500 000. --

Die Schlachtbetriebe werden für das Inkasso mit Fr. --.10 pro geschlachtetes Tier entschädigt. Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Schlachtabgabe erhoben.

(3 660 000 à Fr --.10 = Fr. 366 000.--).

(Abs. 1 und 2).

Die Schlachtabgabe, die der Schlachtbetrieb bei seinen Lieferanten einzieht und behält, wird mit den durch die TVD ausbezahlten Entsorgungsbeiträgen für jedes geschlachtete Klauentier verrechnet. Die TVD zahlt einmal jährlich den Ertrag der Schlachtabgaben an die Kantone aus. Der Ertrag wird nach der Anzahl gehaltener Klauentiere pro Kanton verteilt. Die Anzahl gehaltener Klauentiere pro Kanton wird aus der AGIS-Datenbank bezogen. Diese erhebt die Daten anlässlich der jährlichen landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung. (Abs. 3 und 4).