Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Art. 297 Abs. 1 Bst. bbis und c TSV (Diagnostik: Vollzug im Inland)

Die erfolgreiche Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen basiert massgeblich auf einer zuverlässigen und effizienten Diagnostik. Wesentliches Instrument der Tierseuchendiagnostik ist das für den Nachweis einer Seuche geeignete Untersuchungsverfahren. Nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e TSG kann der Bund die Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben. Dies wurde in Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe c TSV für den Nachweis derjenigen auszurottenden Tierseuchen umgesetzt, die in jährlichen Stichprobenprogrammen mit Blutuntersuchungen überwacht werden. Daneben enthalten die Vorschriften zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen (vgl. BSE und BVD) eine Genehmigungspflicht für die Diagnosemethode. Gegenwärtig besteht somit nur bei den erwähnten Tierseuchen eine Gewähr dafür, dass der Zulassungsprozess schnell eingeleitet werden kann. Bei den anderen Tierseuchen besteht die Gefahr, dass bei Untersuchungsbeginn keine zugelassenen Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen bzw. die Implementierung im diagnostischen Labor noch nicht vollzogen werden konnte. Indem die Zuständigkeit zur Bestimmung der für die Diagnostik einer Tierseuche geeigneten Untersuchungsverfahren dem BVET zugewiesen wird, wird die Voraussetzung dafür geschaffen, im Fall eines Seuchenausbruchs schnell reagieren zu können. (Bst. bbis).

Die Zulassung von Veterinärdiagnostika erfolgt in Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien. Das Verfahren wird in Vorschriften technischer Art präzisiert (Bst. c).

Seuchen, die nur noch überwacht bzw. aus der TSV gestrichen werden:

Coxiellose (Art. 4 Bst. b, Art. 5 Bst. x, Art. 217 – 221)

Diese bakterielle Infektionskrankheit ist weit verbreitet. Viele Wiederkäuer zeigen aber kaum Symptome. In Einzelfällen kann es zu Aborten kommen. Der Erreger kann auch mit aufwändigen Bekämpfungsmassnahmen kaum aus den Beständen eliminiert werden. Entsprechend wird er auch bei Nachuntersuchungen häufig nachgewiesen. Kriterien zur Aufhebung von Sperrmassnahmen lassen sich daher nicht definieren. Durch die Rückstufung von einer zu bekämpfenden in eine zu überwachende Seuche können in jedem einzelnen Seuchenfall individuell angepasste Massnahmen ergriffen werden.

Rauschbrand (Art. 4 Bst. d, Art. 5 Bst. o, Art. 228 – 229)

Jährlich treten einzelne Fälle von Rauschbrand bei Sömmerungstieren auf gewissen Alpen auf. Durch Impfungen vor der Alpfahrt können die Rinder geschützt werden. Diese Massnahme kann der Eigenverantwortung der Tierhalter überlassen werden. Es ist gerechtfertigt, den Rauschbrand von einer zu bekämpfenden in eine zu überwachende Tierseuche umzuteilen. Die verbleibende Meldepflicht stellt sicher, dass Alpweiden, die ein Gefährdungspotential aufweisen, erkannt werden.

Schafräude (Art. 4 Bst. g, Art. 237 – 239)

In den letzten Jahren wurden verbesserte Diagnosemittel und einfacher anwendbare Behandlungsmittel entwickelt. Dies ermöglicht den einzelnen Tierhaltern, die Krankheit vom eigenen Bestand fern zu halten. Da ausserdem die wirtschaftlichen Schäden, die durch die Schafräude verursacht werden, heute sehr gering sind, ist eine staatliche Bekämpfung nicht länger gerechtfertigt.

Bösartiges Katarrhalfieber (Art. 5 Bst. g)

Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Bösartige Katarrhalfieber in den betroffenen Beständen individuell angegangen werden muss. Die Beratung im Einzelfall steht bei der Sanierung von Beständen im Vordergrund. Ein allgemeines Bekämpfungsprogramm zeichnet sich nicht ab, womit selbst die Meldepflicht überflüssig erscheint. Die Bestimmungen zur Bekämpfung des Bösartigen Katarrhalfiebers werden deshalb aufgehoben.