Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten
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Art. 61 Abs. 1bis (Meldepflicht)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d verlangt, dass Tierhalter Verendungen von Tieren der Schweinegattung der Tierverkehr-Datenbank melden. Dadurch erübrigt sich die Meldung an die vom Kanton bezeichnete Stelle.
Art. 65 Abs. 3 (Tierseuchenbericht)
Das BVET veröffentlicht seine Mitteilungen in Zukunft in elektronischer Form. Sie sollen den hier genannten Behörden und Personen als Newsletter aktiv zugestellt werden. Allen weiteren Interessierten werden sie im Internet frei zugänglich sein.
Art. 73 Abs. 1 ( Reinigung, Desinfektion und Entwesung: Grundsätze)
Der Bieneninspektor hat die Aufsicht über die Sanierung der Stände. Aus Ressourcengründen ist es aber unmöglich, dass er während der gesamten Dauer einer Sanierung vor Ort ist. In der Praxis führen daher die Imker die Sanierungsmassnahmen meistens ohne Aufsicht des Bieneninspektor durch. Deshalb werden die Bieneninspektoren und amtlichen Tierärzte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Imkerschaft über genügendes Fachwissen für eine korrekte Reinigung und Desinfektion verfügt.
Art. 179c Abs. 1 Bst. c (BSE: Seuchenfall)
Wissenschaftlich ist seit einiger Zeit erwiesen, dass es kein Risiko darstellt, Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben (sogenannte Kohortentiere), bis zum Ende der Produktionszeit zu nutzen.
Diesen Erkenntnissen hat auch die OIE vor geraumer Zeit Rechnung getragen und den Terrestrial Animal Health Code entsprechend geändert. Nachdem nun auch die EU diese Möglichkeit zulässt, kann die TSV ebenfalls angepasst werden.
Art. 201 (Caprine Arthritis-Encephalitis: Amtliche Anerkennung und Überwachung)
Das Ausrottungsprogramm der Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt, Der Anteil der Bestände, in denen noch CAE-Infektionen festgestellt wurden, lag bei konstant < 1%. Die gute Seuchenlage erlaubt es nun, die schweizerischen Ziegenbestände generell als CAE-frei anzuerkennen. Im Verdachtsfall wird ihnen dieser Status entzogen.
Art. 271 Abs. 4 (Faulbrut der Bienen: Seuchenfall)
Die Modalitäten der Nachkontrollen zur Überwachung des Seuchengeschehens werden in den Richtlinien der Sektion Bienen (Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP)) nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt. Die Richtlinien sollen einen möglichst einheitlichen Vollzug durch die Kantone sicherstellen.
Art. 273 (Sauerbrut der Bienen: Bekämpfung)
Die Bekämpfung der Sauerbrut soll intensiviert werden. Um die Weiterverbreitung des Sauerbrut-Erregers zu unterbinden ist eine Gebietssperre analog zur Bekämpfung der Faulbrut sinnvoll.
Neueste Untersuchungen haben gezeigt, dass es in sanierten Ständen im auf die Sanierung folgenden Frühjahr wieder zu Reinfektionen mit dem Sauerbrut-Erreger kommen kann. Die von Sauerbrut betroffenen Stände sowie die Stände im ehemaligen Sperrgebiet sollen daher im folgenden Frühjahr nach den Richtlinien der ALP nachkontrolliert werden.
Art. 276 Abs. 1 (Fischhaltungsbetriebe)
Die Registrierung von Tierhaltungen, in denen Fische gehalten werden, erfolgt neu zentral (Art. 18a). Art. 276 Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden.