Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten
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ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Sie bringt im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung, der ISD7, noch einmal eine erhebliche Ausdehnung des Aufsichtsbereichs. Dies gilt sowohl für die regulierten Tätigkeiten als auch für die relevanten Produkte.
Produkteseitig orientieren sich sowohl die KBR (für den Effektenhandel) als auch die MiFID (für die Wertpapierdienstleistungen) am gleichen Objekt: als relevante Finanzinstrumente betrachtet werden sämtliche Anlageformen, die so konzipiert und gehandelt werden, dass sie unter aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind. Über den schweizerischen Effektenbegriff hinaus werden auch massgeschneiderte OTC-Derivate, Termin- und Differenzgeschäfte erfasst8. Ausgeblendet bleiben jedoch die Devisenkassageschäfte. Diese werden jedoch im Sinne einer Nebendienstleistung9 akzessorisch erfasst, sofern sie zusammen mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Die Devise stellt somit nur in bestimmten Konstellationen ein unterstellungspflichtiges Produkt und der Handel eine unterstellungspflichtige Tätigkeit dar.
Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten hingegen unbenommen, den Schutzbereich weiter zu ziehen. Dies ist beispielsweise in Deutschland und Österreich der Fall, wo der gewerbliche Handel mit Devisen als Bankgeschäft, d.h. als Tätigkeit eines Kreditinstituts, betrachtet wird10.
7 Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.5.1993 über Wertpapierdienstleistungen (Abl. L 141 vom 11.6.1993, 27 ff.).
8 Vgl. Anhang I zur MiFID, Abschnitt C (Finanzinstrumente); Anhang I zur KBR; Art. 68 MiFID.
9 Vgl. Anhang I zur MiFID, Abschnitt B (Nebendienstleistungen).
10 Beispiel Deutschland: Nach § 1 Ziff. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KwG) gilt als Bankgeschäft: „die Anschaffung und die Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechung (Finanzkommissionsgeschäft)“. Gemäss § 1 Ziff. 11 KwG werden Finanzinstrumente sodann als Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate definiert. Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 10/10