Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten
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dürfte es sich regelmässig um einen oder mehrere Anlagefonds handeln, die in den Devisenhandel investieren, jedoch nach Kollektivanlagengesetz (KAG) bereits heute bewilligungspflichtig sind.
• Zwischenhändler:
Wie beim Kunden-Devisenhändler nimmt der Finanzintermediär hier die Gelder der Anleger auf einem auf seinen Namen lautenden Sammelkonto entgegen. Der Zwischenhändler übt den Devisenhandel nun aber nicht selbst aus, sondern leitet die Gelder auf das Konto eines Dritten (Kunden-Devisenhändler oder Devisen handelnde Bank) weiter. Die Konti bei diesem Dritten lauten auf den Namen des Zwischenhändlers – in der Regel mit Unterbezeichnung des Kunden. Da es sich beim Sammelkonto um kein Abwicklungs-, sondern lediglich um ein Vermittlungskonto handelt, liegt hier in ständiger Praxis der EBK eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen vor. Das gleiche gilt im übrigen für Kunden-Devisenhändler, die es überhaupt unterlassen, Kundenaufträge zu spiegeln.
Lediglich bei einem kleinen Teil der rund 150 im Devisenhandel tätigen Finanzintermediäre handelt es sich um Kunden-Devisenhändler. Dies lässt sich damit erklären, dass ein Kunden-Devisenhändler für die Individualisierung der einzelnen Kundenaufträge über eine entsprechende Handelsplattform verfügen muss, was finanzielle Investitionen voraussetzt. Es zeigt sich denn auch, dass es sich bei den Kunden-Devisenhändlern regelmässig um Finanzintermediäre mit einem grossen Handelsvolumen, einer Vielzahl von Kunden und Bruttoerträgen in grösseren Millionenbeträgen handelt. Die Zahl der Kunden-Devisenhändler dürfte sich bei etwa 30 bewegen, jedoch mit rasch ansteigender Tendenz. Beim weit grössten Teil sämtlicher im Devisenhandel tätigen Finanzintermediäre handelt es sich hingegen um reine Vermögensverwalter oder lediglich Vermittler. Daneben ist damit zu rechnen, dass bei einer Überprüfung sämtlicher im Devisenhandel tätigen Finanzintermediäre vereinzelt weitere bereits heute unterstellungspflichtige Zwischenhändler, Devisenhandelsfonds und Kunden-Devisenhändler, die auf eine (vollständige) Abbildung der Kundentransaktionen verzichten, bekannt werden.
b) Stellung des Kunden-Devisenhändlers
Der Kunden-Devisenhändler nimmt die Gelder seiner Kunden auf einem auf seinen Namen lautenden Konto entgegen. Diese entgegengenommenen Gelder gelten gemäss aktueller Formulierung von Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV nicht als Publikumseinlagen, wenn es sich beim Konto des Händlers, über das die Gelder fliessen, um ein reines Abwicklungskonto handelt – den Kunden also kein Zins vergütet wird und die Gelder nur kurzfristig bis zur Abwicklung des Hauptgeschäftes (Devisenhandel) darauf zur Verfügung gestellt werden.
Diese Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Effektenhändler, Edelmetallhändler und Vermögensverwalter. Die verschiedenen Tätigkeiten sind jedoch nicht vergleichbar: Der Effektenhändler verfügt anstelle der Bewilligung als Bank über eine Effektenhändlerbewilligung, während der Vermögensverwalter zwar nicht prudentiell überwacht wird, die Gelder oder die damit erworbenen Effekten jedoch umgehend auf ein auf seinen Kunden lautendes Konto oder Depot bei einem bewilligten Institut weiterleiten muss. Der Edelmetallhändler wiederum handelt für seinen Kunden mit Edelmetallen wie der Effek-
Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 6/10