Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten
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4 Auswirkungen
Beim Devisenhandel insbesondere mit Kleinanlegern haben sich schädliche Handlungsformen auf dem Markt ausgebreitet, die aus Anlegersicht wiederholt zu Beanstandungen und Schädigungen geführt haben. Die Vermutung einer Umgehung der Anlegerschutzbestimmungen hat sich hier in der Aufsichtspraxis bewahrheitet. Die Lückenfüllung über den Bankenstatus wird zweifellos zu einer gewissen Strukturbereinigung unter den Devisenhändlern führen. Es ist nur mit einer Handvoll Devisenhändlern zu rechnen, welche willens und fähig sein werden, die Bewilligungsvoraussetzungen als Bank zu erfüllen. Die übrigen betroffenen Marktteilnehmer werden ihr Geschäftsmodell (z.B. durch Verzicht, in eigenem Namen aufzutreten) anpassen oder sich mit anderen Instituten (anderen Kunden-Devisenhändler oder Banken) zusammenschliessen müssen. Der institutionelle Devisenhandel und die globalen Devisenmärkte werden hingegen nicht tangiert sein, sondern nur ein vorgelagerter Bereich, dessen Beitrag zur allgemeinen Wertschöpfung an den Devisenmärkten - isoliert betrachtet - kaum ins Gewicht fällt.
Gewichtsverlagerungen in diesem Sektor stärken die Attraktivität und Reputation des hiesigen Finanzplatzes, vermindern bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu den Banken und Effektenhändlern und sind daher insgesamt zu begrüssen. Die Lösung über den Bankenstatus steht überdies im Einklang mit der Rechtsauffassung gewisser umliegender Länder (vgl. Ziffer 5, unten). Sie ist zudem einfach zu verwirklichen und aufgrund der überschaubaren Zahl von Anwärtern für den Regulator verkraftbar.
5 Rechtsvergleich
Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus lohnt sich besonders dort, wo die geschäftsmässige Verflechtung und der damit verbundene Konvergenzdruck gross sind. Das Hauptaugenmerk ist daher auf das EU-Recht gerichtet.4
Massgeblicher Orientierungspunkt für die Regulierung der EU-Wertpapiermärkte sind die KBR5 und die MiFID6. Beide Richtlinien bezwecken die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Finanzbinnenmärkten durch Schaffung einer gleichwertigen Ausgangslage („level playing field“) für Erbringer von Bank- und Wertpapierdienstleistungen. Vom Anwendungsbereich der KBR erfasst werden mit Rücksicht auf das kontinental-europäische Universalbankensystem nebst bankspezifischen Geschäften wie Entgegennahme von Publikumsgeldern, Kreditgewährung und Zahlungsverkehr auch Effektenhandelsgeschäfte. Die MiFID erstreckt die Prinzipien der Einheitslizenz und Herkunftslandkontrolle auf Wertpapierfirmen ohne Bankenstatus, die im Rahmen
4 Auf einen Vergleich mit andersartiger Aufsichtstraditionen wie z.B. diejenige im US-Wertschriftenbereich wird daher verzichtet.
5 Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.3.2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute („Konsolidierte Bankenrichtlinie“).
6 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L145 vom 30.4.2004, 1 ff.). Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 9/10