Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten

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Den Idealtyp des Devisenhändlers1 gibt es ebenso wenig wie den Idealtyp Bank. Der Begriff des Devisenhändlers deckt heute ein breites Spektrum verschiedenartiger Finanzdienstleister ab, vom professionellen Investment Center für Forex-Geschäfte einer Grossbank bis zum kleinen, auf Devisengeschäfte spezialisierten Vermögensverwalter. Die von der EBK in Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle GwG erfolgten Abklärungen haben ergeben, dass bei der Kontrollstelle GwG selbst sowie bei den verschiedenen SRO’s insgesamt rund 150 Finanzintermediäre unter dem Tätigkeitsfeld „Devisenhandel“ registriert sind. Diese lassen sich in vier Gruppen einteilen:

• Kunden-Devisenhändler:

Hierbei handelt es sich um den „typischen“ Devisenhändler. Er nimmt das Geld der Kunden auf einem auf seinen Namen lautenden Sammelkonto entgegen. Die Kunden erteilen dem Devisenhändler selbst oder durch ihren Vermögensverwalter Handelsaufträge. Der Kunden-Devisenhändler ist Gegenpartei dieser Transaktionen, die er sodann über seine verschiedenen auf seinen Namen lautenden Währungskonten abwickelt. Damit der Devisenhandel für jeden Kunden individuell und zeitnah ohne eigenes Währungsrisiko abgewickelt werden kann, muss ein Kunden-Devisenhändler praktisch zwingend über eine entsprechende eigene Handelsplattform verfügen.

Unterlässt es ein Kunden-Devisenhändler, die Transaktionen der Kunden über seine eigenen Währungskonten (vollständig) abzubilden, handelt es sich bereits unter geltendem Recht um eine bewilligungspflichtige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Hier fehlt es bezüglich den für die Kunden gehaltenen Geldern am Abwicklungscharakter. Zudem besteht hier eine entgegengesetzte Interessenlage zwischen dem Kunden und dem Kunden-Devisenhändler.

• Vermögensverwalter:

Diese Finanzintermediäre führen keine Devisenhandelsgeschäfte im eigenen Namen aus. Die Kunden haben ein auf ihren Namen lautendes Konto bei einer den Devisenhandel betreibenden Bank oder bei einem Kunden-Devisenhändler. Die Gelder fliessen direkt oder über ein reines Abwicklungskonto des Vermögensverwalters an das den Devisenhandel ausführende Institut. Der Vermögensverwalter verwaltet das Vermögen mittels einer beschränkten Vollmacht. Es handelt sich daher um einen „gewöhnlichen“ unabhängigen Vermögensverwalter (uVV)2, der sich bei seiner Tätigkeit auf Investitionen im Devisenhandel spezialisiert hat.

• Devisenhandelsfonds:

Schliesslich gibt es Finanzintermediäre, die ebenfalls das Geld der Anleger auf einem auf ihren Namen lautenden Sammelkonto entgegen nehmen, jedoch keine Individualisierung für die Kunden vornehmen (können). In der Regel haben hier die Anleger lediglich einen Anspruch auf ihren verhältnismässigen Kapitalanteil. Hier

1 Eine Legaldefinition für „Devisenhändler“ existiert in der Schweiz nicht.

2 Auch für den uVV fehlt in der Schweiz eine Legaldefinition. Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 5/10