Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten

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3 Erläuterung zu den Änderungen

Die geltende Regelung ist aus Sicht des Anlegerschutzes unbefriedigend. Die fehlende Unterstellungspflicht des Kunden-Devisenhändlers ist zudem nicht vereinbar mit dem bestehenden System der prudentiellen Aufsicht für die in ähnlichen Bereichen tätigen Finanzintermediäre. Der Kunden-Devisenhändler hat einerseits von der Tätigkeit her grosse Ähnlichkeit mit dem Kundenhändler nach Börsengesetz. Andererseits ist er der einzige Finanzintermediär, der die Gelder seiner Kunden unbeschränkt im eigenen Namen halten darf, jedoch nicht einer prudentiellen Aufsicht untersteht. Dabei betreibt er nicht nur das den Banken vorbehaltene Passiv-, sondern über den zur Verfügung gestellten "Hebel" und die damit verbundenen „Nachschussverpflichtungen“ teilweise auch das Aktivgeschäft. Dem Kunden steht jedoch nach der heute geltenden Regelung bei einer Insolvenz des Kunden-Devisenhändlers weder ein Forderungsprivileg geschweige denn ein Ab- respektive Aussonderungsrecht (wie beim Edelmetall- sowie beim Effektenhändler) zu. Die prudentielle Aufsicht über die Kunden-Devisenhändler ist daher aus Gründen des Anlegerschutzes angezeigt. Zudem führt deren Unterstellung dazu, dass für ihre zwischen Effektenhandel und Banktätigkeit liegende Tätigkeit sachgerecht neu auch die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie für Banken und Effektenhändler gelten.

Die Unterstellung der Kunden-Devisenhändler hat sodann zur Folge, dass auch die Vermögensverwalter, die lediglich im Devisenhandel tätig sind und den Devisenhandel für ihre Kunden in der Schweiz über Kunden-Devisenhändler abwickeln, ebenfalls die Mindeststandards gemäss Richtlinie für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung einhalten müssen. Dies führt über die Unterstellung der Kunden-Devisenhändler hinaus zu einem zusätzlichen Anlegerschutz.

Eine eigenständige Regelung der Bewilligungspflicht und der Aufsicht über die Kunden-Devisenhändler ist angesichts der eher bescheidenen Gesamtbedeutung für den Finanzplatz, jedoch insbesondere aufgrund der Nähe zur Tätigkeit eines Effektenhändlers (Kundenhändler) und zum Bankgeschäft nicht angezeigt. Es ist daher auf ein bestehendes Bewilligungskleid abzustellen. In Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV ist somit der „Devisenhändler“ ersatzlos zu streichen. Dadurch bedarf der Kunden-Devisenhändler für seine Tätigkeit einer Bewilligung als Bank. Diese Lösung ist systemkonform und einfach zu verwirklichen.

Abzulehnen ist die Möglichkeit, Kunden-Devisenhändlern zu ermöglichen, anstelle einer Bewilligung als Bank eine solche als Effektenhändler (Kundenhändler) zu erhalten. Die Definition des Effektenhändlers stützt sich auf den Effektenbegriff von Art. 2 Bst. a BEHG. Für eine Unterstellung des Kunden-Devisenhändlers unter das Börsengesetz müsste somit der Effektenbegriff erweitert werden. Dies hätte grundlegende Auswirkungen auf das ganze System des Börsengesetzes, insbesondere auch auf die Definition der Börsen. Zudem würde für den Kunden-Devisenhändler als Effektenhändler wieder die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV greifen, was aufgrund der ausgeübten bankähnlichen Tätigkeit wiederum systemfremd wäre. Zu beachten gilt weiter, dass bereits heute in der Schweiz die Banken mit Abstand die grössten Devisenhändler darstellen und auch aus diesem Blickwinkel eine Gleichstellung erfolgt.

Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 8/10