Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler) · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit Einführung des Verbots der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken gemäss Art. 1 Abs. 2 Bankengesetz (BankG) im Rahmen der Swisslex-Revision im Jahre 1994 wurden verschiedene gängige Formen der Mittelbeschaffung verboten. Die abschliessend formulierten Ausnahmen von diesem Verbot wurden in Art. 3a Bankenverordnung (BankV) in den Absätzen 3 und 4 geregelt.
Im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 3a BankV war der Devisenhandel aufsichtsrechtlich noch unbedeutend. Damals wurde der Devisenhandel praktisch ausschliesslich über Bankinstitute abgewickelt. Erst die technischen Entwicklungen der letzten Jahre erlauben heute auch anderen Marktteilnehmern, sich mit verhältnismässig geringem finanziellem Aufwand die notwendigen Handelsplattformen zu erwerben und zu betreiben.
Im Oktober 2005 beschloss der Bundesrat, gestützt auf den dritten Teilbericht der Expertenkommission Zimmerli grundsätzlich auf die Ausdehnung des prudentiellen Aufsichtsbereichs zu verzichten, dies jedoch vor allem mit Blick auf den unabhängigen Vermögensverwalter. Nur am Rande thematisiert wurde dabei auch der Devisenhändler, welcher häufig im gleichen Atemzug wie die unabhängigen Vermögensverwalter genannt wird. Eine gesonderte und vertiefte Prüfung dieser Kategorie hat jedoch nie stattgefunden. In diesem Bereich hat jedoch die Eidg. Bankenkommission (EBK) bereits in der Vergangenheit wiederholt Missbräuche festgestellt.
Mit der raschen Zunahme der Anzahl Anbieter hat sich in letzter Zeit auch die Häufigkeit der vor allem bei der EBK sowie der Kontrollstelle GwG eingehenden Beschwerden von Anlegern bezüglich dem Geschäftsgebahren von Devisenhändlern massiv erhöht. Meist sind es Kleinanleger, die sich über hohe Verluste (oft Totalverluste und Nachschussverpflichtungen), die Verweigerung von Gewinnauszahlungen, die fehlende Transparenz oder die mangelnde Risikoaufklärung beschweren.
2 Geltendes Recht / Schwächen
Nach Art. 1 Abs. 2 BankG kann der Bundesrat Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen vorsehen. Diese Ausnahmen wurden vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Schutz der Einleger gewährleistet ist.
Mit dem Devisenhandel (Forex-Geschäft) hat sich für eine bestimmte Händlergruppe ein eigenständiges Geschäftsfeld eröffnet. Anschaffung und Betrieb der für eine sinnvolle Abwicklung des Handels (zeitnahe Spiegelung der Kundenaufträge) zwingend notwendigen Handelsplattformen wurden mit den technischen Entwicklungen der letzten Jahre auch für kleinere Anbieter finanziell erschwinglich. Der Devisenhandel liegt in der Regel ausserhalb des Geltungsbereichs des Börsengesetzes. Eine Bewilligung als Effektenhändler ist nur dann notwendig, wenn der Händler für seine Kunden mit standardisierten derivativen Produkten handelt und sich nicht auf Kassageschäfte beschränkt.
Devisenhändler – Bericht zur Änderung von Art. 3a Abs. 3 Bankenverordnung 4/10