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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Verwendung biologischen Materials, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a des Gesetzes offenbart, wenn:

a. spätestens am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;

b. am Anmeldedatum die Beschreibung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden massgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält; und

c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen

1Als Hinterlegungsstellen sind anerkannt:

a. die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 19776 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben; und

b. wissenschaftlich anerkannte Einrichtungen, welche Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind.

2Das Institut führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

1Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benachrichtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung.

Art. 45e Freigabeerklärung

1Der Anmelder muss unwiderruflich erklären, dass er der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben (Art. 45f) ab dem Anmeldedatum uneingeschränkt zur Verfügung stellt. Die Erklärung gilt für die gesamte Aufbewahrungsdauer nach Artikel 45h.

2Der Anmelder muss sich gegenüber der Hinterlegungsstelle unwiderruflich verpflichten, eine nach Artikel 45i erforderliche erneute Hinterlegung vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

6 SR 0.232.145.1