Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 6
[1:] VD verlangt die Kompetenzzuweisung an die Hochschulkonferenz (vgl. Anhang Textvorschläge). [1:] TI betont die Wichtigkeit der Berücksichtigung der Besonderheiten von UH und FH.
Art. 51 Verwendungszweck und Ausnahmen
1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.
2 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;
b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;
c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.
3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitionsbeiträge gewährt.
Vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6c, Abschnitt "Bauinvestitionsbeiträge". [2:] FDP, SVP, [7:] Swissmem fordern die Streichung von Art. 51 - 55 (Bauinvestitionsbeiträge), [2:] FDP und [7:] Swissmem fordern die Integration der Bauinvestitionsaufwendungen in die Referenzkosten. [8:] Unirat BS fordert die Möglichkeit der Subventionierung von Investorenlösungen und von Mietaufwendungen, [8:] UniL die Subventionierung von Apparaten etc.
Art. 52 Voraussetzungen
Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:
a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;
b. wirtschaftlich ist;
c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und
e. behindertengerecht ausgestaltet wird.
Vgl. auch Ausführungen von [2:] FDP, SVP, [7:] Swissmem zu Art. 51. [1:] BE, SZ, [7:] FDK lehnen diese Beitragskategorie grundsätzlich ab und schlagen eine Finanzierung über die Betriebsaufwendungen ([1:] SZ, [7:] FDK) bzw. über projektgebundene Beiträge ([1:] BE) vor. Einige Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die Subventionierung von Mietaufwendungen ([1:] SZ) bzw. die Berücksichtigung von Miet- und Investorenlösungen ([1:] AG, BS, [8:] HKBB). [1:] BE fordert die Präzisierung für Investitionsbeiträge an Dritte bei Public-Private-Partnership-Projekte.
Lit. a: [1:] BE, [7:] FDK verlangen die Streichung der Minimalkostenvoraussetzung.
Lit. d: [6:] SUB, [7:] greenpeace, Pronatura, WWF, [8:] AKTE, Alliance sud verlangen, dass im Kommentar klar auf die Gebäudestandards (Minergie, Minergie-P) verwiesen wird.
Art. 54 Berechnung
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.
2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.
Vgl. Ausführungen von [2:] FDP, SVP, [7:] Swissmem zu Art. 51.
Abs. 2
[7:] FER begrüsst diesen Absatz ausdrücklich.
Art. 56 Verwendungszweck und Voraussetzungen
1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von strategischer Bedeutung ausgerichtet werden.
2 Aufgaben von strategischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben: a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;