Rapport sur les résultats
Consultation 2007/15: Loi fédérale sur l'aide aux hautes écoles et la coordination dans le domaine des hautes écoles (LAHE) · 97 pages
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ECH, CP, UniNE)
Forschungsgesetz setzt sich der Bund zur Unterstützung qualitativ hoch stehender Lehre und Forschung sowie Wissens- und Technologietransfer insbesondere ein für:
a. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen und innerhalb der universitären Hochschulen und Fachhochschulen;
b. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;
c. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
d. strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.
41. 6 CEPF Comme ci-dessus la CRUS (n° 40), avec les précisions suivantes:
1
c. Finanzierung der kantonalen Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
d. nationale strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.
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42. 6 LA-KFH-CRUS «Im Rahmen einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik und in Abstimmung mit seiner Forschungsförderungs- und Innovationspolitik setzt sich der Bund zur
Unterstützung qualitativ hochstehender Lehre und Forschung sowie des Wissens-
und Technologietransfers insbesondere ein für:»
43. 6 KFH Comme LA-KFH-CRUS (voir ci-dessus n° 42) avec les différences suivantes:
1
«Im Rahmen einer kohärenten, international verflochtenen schweizerischen Hochschulpolitik und in Abstimmung mit seiner Forschungsförderungs- und Innovationspolitik, setzt sich der Bund zur Unterstützung eines qualitativ hochstehenden
Angebots in Lehre, Forschung und Wissens- und Technologietransfers insbesondere ein
für:»
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44. 6 FNS a. «Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Lehre und
Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Nachwuchsförderung und internationalen Vernetzung sowie der Beachtung der Chancengleichheit und Nachhaltigkeit» 1
45. 6 UNES e. «Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten
Grundsätzen»
g. (nouvelle) «Gewährleistung der Chancengleichheit der Hochschulangehörigen» 1
46. 6 HES Suisse d. «Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge» e. «gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen zwischen und innerhalb der universitären Hochschulen und Fachhochschulen» 1
47. 8 EPFZ «Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen im
Hochschulbereich insbesondere folgende Ziele:
e. Finanzierung der kantonalen Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
f. in besonders kostenintensiven Bereichen die nationale strategische Planung und Aufgabenteilung.»
1
48. 8 ssp e. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten
Grundsätzen
g. (nouvelle) «die Gleichstellung der Geschlechter und der Einbezug der Genderperspektive» 1
49. 8 HPGes a. «Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende und
innovative Lehre und Forschung;
b. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Gesamtpolitik und insbesondere der Forschungsförderungs- und Innovationspolitik des Bundes;
d. Kompatibilität der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;»