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Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten

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e. Information ausländischer Stellen;

f. Vereinfachung der Abläufe für die Erteilung der kantonalen Berufsausübungsbewilligungen;

g. Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG);

h. Vollzug von Artikel 22 Absatz 4 und 5 der Verordnung vom 29. Mai 19964 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe.

Art. 3 Betrieb des Registers und Koordination

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut).

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Passwörter für das Medizinalberuferegister.

2. Abschnitt: Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt

Art. 4 Medizinalberufekommission

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Register ein:

a. Name, Vorname(n), lediger Name;

b. Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Korrespondenzsprache;

d. Heimatort(e) und Nationalität;

e. AHV-Nummer;

f. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung;

g. anerkannte ausländische Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz;

h. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz;

i. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz;

3 SR 832.10

4 SR 812.121.1