Vorlage
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 14 Archivierung und Protokollierung
Das BAG ist verantwortlich für die Archivierung und Protokollierung der Daten.
Art. 15 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten gemäss Anhang 1 werden in einem Abrufverfahren bekannt gegeben.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten zusätzlich die Möglichkeit, die Daten systematisch in Form von Listen abzurufen. Sie können alle öffentlich zugänglichen Daten auch über die vom BAG definierte Standardschnittstelle in ihre Datenbank importieren.
3 Das Institut erhält über die Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlichen Daten und kann diese auch systematisch in Form von Listen abrufen.
Art. 16 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die kantona-
len Behörden
1 Die besonders schützenswerten Daten gemäss Artikel 7 Absatz 3 stehen allen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. Sie werden in einer vom Medizinalberuferegister abgetrennten Liste gespeichert und sind nicht direkt einsehbar.
2 Sind besonders schützenswerte Daten über eine Medizinalperson vorhanden, so ist dies für die kantonalen Behörden im Medizinalberuferegister ersichtlich.
3 Die kantonale Behörde kann über einen elektronischen Auskunftsantrag beim BAG Auskunft über den Inhalt der besonders schützenswerten Daten verlangen.
4 Das BAG gibt die besonders schützenswerten Daten über eine sichere Verbindung der kantonalen Behörde bekannt, und zwar innerhalb von drei Arbeitstagen..
Art. 17 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die Medizi-
nalperson
Die Medizinalperson kann beim BAG Auskunft verlangen über Einträge von besonders schützenswerten Daten zu ihrer Person.
Art. 18 Certificate of Good Standing
Die selbstständig tätigen Medizinalpersonen können von der zuständigen kantonalen Behörde aufgrund der Daten des Medizinalberuferegisters die Ausstellung eines Certificate of Good Standing verlangen.
Art. 19 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Medizinalberufere-
gister
Eintragungen werden gemäss Artikel 54 MedBG gelöscht oder entfernt. Das BAG trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Datenlöschung und - entfernung sicherzustellen.