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Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten

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g. aufgehobene fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen mit Datum der Aufhebung.

Art. 8 Dachverband der Schweizerischen Krankenversicherer

Der Dachverband der Schweizerischen Krankenversicherer (santésuisse) ist für die Eintragung der folgenden Daten verantwortlich:

a. Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer);

b. Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen zulasten des KVG (ja, nein).

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen undlieferanten sowie der Benutzerinnen und Benutzer

Art. 9 Rechte und Pflichten

Die detaillierten Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sowie der Benutzerinnen und Benutzer sowie die obligatorischen und fakultativen Inhalte richten sich nach Anhang 1.

Art. 10 Sorgfaltspflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vollständig, richtig und nachgeführt sind.

Art. 11 Meldung besonders schützenswerter Daten

Die Meldung der besonders schützenswerten Daten durch die zuständigen kantonalen Behörden an das BAG erfolgt über eine sichere Verbindung. Das BAG trägt die Daten in eine Liste ein.

Art. 12 Kontrolle der Daten durch die Medizinalpersonen

Die Medizinalpersonen, die im Medizinalberuferegister eingetragen sind, können falsche oder fehlende Angaben mit Hilfe von elektronischen Mutationsanträgen korrigieren lassen.

Art. 13 Mutationen der Daten

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Mutation derjenigen Daten, die sie nach den Artikeln 4 - 8 in das Medizinalberufregister eintragen.

2 Die Mutationsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und - lieferanten nach den Artikeln 4 - 8 auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

3 Sämtliche Mutationen werden protokolliert.