Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF
Erläuterungen zur Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
Ausgangslage
Das neue Bundesgesetz vom 23. Juni 20061 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG) überlässt es dem Bundesrat, nähere Bestimmungen über die im Medizinalberuferegister enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten zu erlassen (Art. 51 Abs. 5 MedBG). Die Erwartungen an das Medizinalberuferegister der universitären Medizinalberufe sind hoch: im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde der Zweck des Medizinalberuferegisters (Art. 51 MedBG) stark ausgeweitet; so soll das Medizinalberuferegister neben dem Patientenschutz, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erleichterung von Abläufen bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und der Information ausländischer Stellen neu auch der Erstellung der medizinischen Demografie dienen. Nach dem Willen des Parlamentes soll das Medizinalberuferegister überdies auch Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung benötigen.
Die Daten, welche der Erfüllung dieser zahlreichen Zielsetzungen dienen, sind sehr umfangreich und gleichzeitig nicht klar umrissen. Die in dieser Verordnung festgelegten und zu erhebenden Daten über die universitären Medizinalpersonen stellen deshalb eine Auswahl aus vielen weiteren möglichen Daten dar.
Eine Datenbank kann die oben genannten Zielsetzungen aber nur dann erfüllen, wenn sie von allen Partnern gepflegt wird bzw. die Daten aktuell und korrekt sind. Es ist absehbar, dass aus ersten Erfahrungen mit dem laufenden Betrieb Probleme entdeckt oder neue Einsichten gewonnen werden, die dazu führen werden, dass bestehende Prozesse geändert oder neue Prozesse eingeführt werden müssen, um die Aktualität der Daten zu gewährleisten.
Bereits zum heutigen Zeitpunkt steht fest, dass in einer zweiten Projekt-Etappe auch die nichtuniversitären Gesundheitsberufe in das Medizinalberuferegister der universitären Medizinalberufe integriert werden sollen. Dadurch wird das Medizinalberuferegister mit Ausnahme der Psychologinnen und Psychologen alle Leistungserbringer enthalten, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung3 tätig sein können. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Artikel 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 die rechtliche Basis dafür geschaffen: danach soll die GDK ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in- und ausländischen Ausbildungsabschlüssen führen. Mit diesem Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe sollen die gleichen Zielsetzungen verfolgt werden wie mit dem Register der universitären Medizinalberufe. Weil die für die universitären wie für die nicht-universitären Berufe zuständigen kantonalen Behörden identisch sind und bereits mit dem vorliegenden Projekt eine Schnittstelle in das Medizinalberuferegister erhalten, ist es naheliegend, für die nicht-universitären Gesundheitsberufe das gleiche Gefäss/System zu verwenden.
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