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Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten
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j. Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz.
Art. 5 BAG
Das BAG trägt in das Register ein:
a. eine eindeutige Identifikationsnummer (GLN5);
b. die Angabe, ob besonders schützenswerte Daten gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a - g bestehen oder nicht;
c. das Sterbedatum.
Art. 6 Weiterbildungsorganisationen
1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) sind verantwortlich für die Eintragung der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 20076 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, mit Datum, Ort und Land der Erteilung.
2 Die Weiterbildungsorganisationen sind für die Eintragung der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen zuständig, die zur Abrechnung von Leistungen gemäss KVG7 berechtigen:
a. privatrechtliche Schwerpunkte gemäss Anhang 2, mit Datum der Erteilung;
b. privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Anhang 2, mit Datum der Erteilung.
3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig die folgenden privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen eintragen:
a. privatrechtliche Weiterbildungstitel gemäss Anhang 3, mit Datum der Erteilung;
b. privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Anhang 3, mit Datum der Erteilung;
c. privatrechtliche Fertigkeitsausweise gemäss Anhang 3, mit Datum der Erteilung.
Art. 7 Kantone
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten ein:
a. den Kanton, der die Bewilligung ausgestellt hat (Bewilligungskanton);
5GLN steht für Global Location Number