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Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Februar 200711 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 (neu)

3 Die Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass der elektronische Leistungserbringernachweis nur den Personen nach dem Anhang ausgestellt wird, die über eine Aus- und Weiterbildung gemäss den Vorschriften des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200612 (MedBG) oder eine von den Kantonen anerkannte Ausbildung verfügen sowie die Anforderungen des KVG erfüllen.

4 Die Leistungserbringer, welche über eine Aus- und Weiterbildung gemäss MedBG verfügen, sind im Medizinalberuferegister gemäss Artikel 51 MedBG eingetragen.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 SR 832.105

12 SR 811.11