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Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 18 Seiten
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4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 20 Kostenteilung und technische Anforderungen
1 Das BAG finanziert die Programmierung des Medizinalberuferegisters und stellt dessen Betrieb sicher. Es trägt auch die Kosten für die Weiterentwicklung der Datenbank.
2 Das BAG stellt eine Standardschnittstelle zur Verfügung.
3 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 4, 6, 7 und 8 sowie das Schweizerische Heilmittelinstitut müssen den technischen Voraussetzungen des Medizinalberuferegisters gerecht werden. Sie tragen die Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Installationen.
Art. 21 Verwendung der Daten zu weiteren Zwecken
1 Die Verwendung von Personendaten aus dem Medizinalberuferegister zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.
2 Das BAG stellt dem Bundesamt für Statistik die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Medizinalberuferegister, die dieses für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, automatisiert zur Verfügung.
Art. 22 Datensicherheit
1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200010 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
2 Alle am Medizinalberuferegister beteiligten Stellen treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
5. Abschnitt: Missbrauch und Zweckentfremdung
Art. 23
Wer das Funktionieren des Medizinalberuferegisters stört oder die Daten zweckentfremdet, wird mit einer Busse von bis zu 20’000 Franken bestraft.