Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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Medizinalpersonen gemäss MedBG, die für ihren elektronischen Leistungserbringernachweis belegen müssen, dass sie über die für die (selbstständige oder unselbstständige) Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen verfügen. Deshalb wird in Artikel 8 Absatz 3 der zu ändernden Verordnung ausdrücklich erwähnt, dass es sich um eine Aus- und Weiterbildung nach den Vorschriften gemäss MedBG handelt.
Gemäss Artikel 8 Absatz 4 (neu) sind diese Personen im Medizinalberuferegister eingetragen.
Mit der Änderung von Artikel 8 Absatz 3 und 4 (neu) soll sichergestellt werden, dass der elektronische Leistungserbringernachweis oder die Health Professional Card nur dann ausgestellt wird, wenn die Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister eingetragen sind. Dies ist sinnvoll, weil dadurch seitens der Leistungserbringer ein Interesse daran besteht, dass die im Medizinalberuferegister eingetragenen Daten aktuell sind.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung soll zusammen mit der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe am 1. September 2008 in Kraft treten.
Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die für die Umsetzung der nach der Registerverordnung MedBG notwendigen personellen und finanziellen Mittel sind im Voranschlag 2007 / Finanzplan 08-10 noch nicht eingestellt, u.a. deshalb, weil der personelle und technische Aufwand für den Betrieb des Registers damals noch nicht genau abgeschätzt werden konnte.
Der Kostenrahmen für den laufenden Betrieb des Registers und die Umsetzung der Registerverordnung MedBG ab Inkrafttreten dieser Verordnung (voraussichtlich am 1.9.2008) wird gegenwärtig noch im Detail mit den dafür zuständigen Stellen definitiv geklärt.
Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die technische Realisierung des Registerprojektes erfolgt in enger und regelmässiger Kooperation zwischen dem Bundesamt für Gesundheit und den zuständigen kantonalen Behörden. Die Kosten für die notwendigen technischen Anpassungen sowie für die Aktualisierung der Daten über die Medizinalpersonen sind abhängig von der im Kanton verwendeten Software sowie von der Qualität der vorhandenen Daten. Genaue Aussagen zu den in den Kantonen anfallenden Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.