Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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Artikel 16 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die kantonalen Behörden
Gemäss Absatz 1 stehen die besonders schützenswerten Daten (vgl. Art. 7 Abs. 3) nur den für die Bewilligungserteilung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. Die besonders schützenswerten Daten werden nicht direkt im Medizinalberuferegister eingetragen, sondern in einer davon abgetrennten Liste. Sie sind deshalb von den zuständigen kantonalen Behörden nicht direkt einsehbar. Dies wurde so entschieden, weil die Sicherheitsaufwändungen bei einer Ablage der besonders schützenswerten Daten im Medizinalberuferegister sehr hohe Kosten verursacht hätte. Damit die Öffentlichkeit beispielsweise bei einem Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d oder e MedBG trotzdem geschützt werden kann, hat sie Zugang hat auf das Datenfeld gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, welches aufzeigt, ob die Bewilligung erteilt, verweigert oder entzogen wurde.
Gemäss Absatz 2 können die kantonalen Behörden im Medizinalberuferegister sehen, ob besonders schützenswerte Daten über eine bestimmte Medizinalperson vorliegen oder nicht (Datenfeld gemäss Art. 5 Bst. b ist nur für die kantonalen Behörden ersichtlich).
Absatz 3 sieht vor, dass die kantonale Behörde auf dem Weg eines elektronischen Auskunftsantrages, der vom System zur Verfügung gestellt wird, Auskunft über den Inhalt der besonders schützenswerten Daten erhalten kann. Die dafür zuständige Stelle beim BAG erteilt die Auskunft betreffend den Inhalt der besonders schützenswerten Daten an die kantonale Behörde über eine sichere Verbindung: wie in den Erläuterungen zu Artikel 11 wird die Auskunft in einer ersten Phase telefonisch oder auf dem Postweg erfolgen. Ist sowohl kantonsseitig als auch seitens des Bundes ein Verschlüsselungssystem vorhanden, kann in einer zweiten Phase die sichere Verbindung auch auf elektronischem Weg aufgebaut werden Die Auskunft des BAG hat innert drei Arbeitstagen zu erfolgen (Abs. 4).
Artikel 17 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die Medizinalpersonen
Die Medizinalpersonen haben das Recht, Auskunft über sie betreffende Eintragungen von besonders schützenswerten Daten zu erhalten. Deshalb ist das Datenfeld gemäss Artikel 5 Buchstabe b auch für die betreffende Medizinalperson sichtbar (ausschliesslich Eintragungen zur eigenen Person sind im Medizinalberuferegister ersichtlich). Sind solche Daten vorhanden, steht der betreffenden Medizinalperson die Möglichkeit eines elektronischen Auskunftsantrages zur Verfügung. Das BAG übermittelt die Informationen über die Einträge besonders schützenswerter Daten auf dem Postweg (Einschreiben).
Artikel 18 Certificate of Good Standing
Selbständig tätige Medizinalpersonen, deren Daten im Medizinalberuferegister eingetragen sind, können bei der kantonalen Behörde ein 'Certificate of Good Standing' verlangen. Die kantonale Behörde kann mit Hilfe des Medizinalberuferegisters prüfen, ob Einträge besonders schützenswerter Daten auch von anderen Kantonen über die betreffende Medizinalperson vorliegen.
Artikel 19 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Medizinalberuferegister
Die Vorschriften über die Löschung und Entfernung von Eintragungen im Medizinalberuferegister sind in Artikel 54 MedBG detailliert beschrieben. Das BAG ist zuständig für diese Arbeiten und trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Datenlöschung oder -entfernung sicher zu stellen. Mit Datenlöschung ist dabei das Anbringen eines Vermerks "gelöscht" gemeint. Sie spielt ausschliesslich eine Rolle bei den besonders schützenswerten Daten. Die Datenlöschung weist darauf hin, dass einmal eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse oder ein befristetes Berufsausübungsverbot bestanden haben. Werden die Daten (z.B. bei Erreichung des 80. Altersjahrs oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet) aus dem Medizinalberuferegister entfernt, dann müssen sie anonymisiert werden.