Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten

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bundesseitig wie kantonsseitig eine entsprechende Infrastruktur beispielsweise für die Verschlüsselung der Information bei der Übermittlung vorhanden ist. Nach Meldung der Daten durch die kantonalen Behörden werden diese vom BAG in eine vom Medizinalberuferegister abgetrennte Liste eingetragen. Sobald über eine Medizinalperson besonders schützenswerte Daten vorliegen, wird das BAG bei der entsprechenden Medizinalperson im Medizinalberuferegister das Datenfeld gemäss Artikel 5 Buchstabe c ausfüllen, wenn dies nicht schon durch den Mutationsantrag geschehen ist. Dieses Datenfeld wird für alle kantonalen Behörden sichtbar sein.

Artikel 12 Kontrolle der Daten durch die Medizinalpersonen

Die Medizinalpersonen können falsche oder fehlende Angaben mit Hilfe von elektronischen Mutationsanträgen melden. Die Meldung von Mutationen ist nach erfolgreicher elektronischer Anmeldung im System möglich. Die Mutationsmeldungen werden vom System automatisch an die für die Mutation verantwortliche Stelle geschickt. Dies ist in der Regel diejenige Stelle, welche für das Eintragen der Daten gemäss den Artikeln 4 - 8 verantwortlich ist. Wenn die Medizinalperson beispielsweise feststellt, dass die Praxis- oder Betriebsadresse falsch ist, dann wird ein Mutationsantrag für diese Daten vom System automatisch an diejenige kantonale Behörde geschickt, welche die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt hat.

Artikel 13 Mutationen der Daten

Alle Datenlieferanten sind gemäss Absatz 1 verpflichtet, ihre Daten gemäss den Artikeln 4 - 8 zu mutieren oder zu aktualisieren.

Gemäss Absatz 2 sind die für die Daten zuständigen Datenlieferanten gemäss den Artikeln 4 - 8 ebenso dafür verantwortlich, Mutationsanträge von Dritten (vgl. Artikel 12) auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Gemäss Absatz 3 werden sämtliche Mutationen protokolliert. Dadurch wird es möglich, festzustellen, wann welche Daten von welchem Teilnehmer geändert wurden.

Artikel 14 Archivierung und Protokollierung

Verantwortlich für die Archivierung und die Protokollierung der Daten ist die Register führende Stelle, also das BAG. Betreffend die Archivierung ist das Bundesgesetz vom 26. Juni 199813 über die Archivierung (BGA) massgebend.

Artikel 15 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Die öffentlich zugänglichen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben (Abs. 1). Sämtliche Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind im Anhang 1 unter der Spalte Öffentlichkeit mit dem Buchstaben C gekennzeichnet. Für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist die AHV-Nummer. Diese ist zwar nicht als besonders schützenswerte Information im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 MedBG einzustufen, doch könnte deren Publikation zu missbräuchlichen Verknüpfungen führen, die nicht erwünscht sind. Ebenso wenig ersichtlich ist für die Öffentlichkeit, ob besonders schützenswerte Daten (Art. 5 Bst. b) vorhanden sind oder das Sterbedatum (bei Ableben werden gemäss Artikel 54 Absatz 3 MedBG alle Daten zu einer Medizinalperson aus dem Medizinalberuferegister entfernt).

Die Datenlieferanten sowie das Institut erhalten über die vom BAG zur Verfügung gestellte Standardschnittstelle die Möglichkeit, Daten systematisch in Form von Listen abzurufen (Abs. 2 und 3). Die Datenlieferantinnen und -lieferanten können auch alle öffentlich zugänglichen Daten über die vom BAG definierte Standardschnittstelle in ihre Datenbank importieren (Abs. 2).