Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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Schweizerischen Heilmittelinstitut benötigt, auf der andern Seite dienen sie auch der Information der Patientinnen und Patienten.
Gemäss Buchstaben n und o fügen die kantonalen Behörden auch die Praxis- bzw. Betriebsadresse sowie Telefon und Fax derjenigen Medizinalpersonen ein, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
In Buchstabe p ist die Aufnahme der E-Mail-Adresse vorgesehen. Die E-Mail-Adresse ist freiwillig; da sie öffentlich zugänglich sein wird, soll die Medizinalperson selber entscheiden, ob sie diese über das Medizinalberuferegister veröffentlichen will oder nicht.
Buchstabe q sieht vor, dass die Medizinalperson auch ihren Link auf eine allenfalls vorhandene persönliche Internetsite über das Medizinalberuferegister veröffentlichen kann. Die Angabe dieses Links ist ebenfalls freiwillig. Die Darstellung der eigenen Praxis mit ihren Öffnungszeiten, den angebotenen Leistungen und weiterführenden Links wird immer mehr zu einem Standard. Da die kantonalen Behörden gemäss MedBG für die Überwachung der Berufspflichten sorgen, worunter gemäss Artikel 40 Buchstabe d MedBG auch die Werbung der Medizinalpersonen fällt, ist es sinnvoll, diesen Link durch die kantonalen Behörden einfügen lassen. Dadurch könnte eine minimale Qualitätssicherung garantiert werden.
Gemäss Absatz 2 können im Medizinalberuferegister auch die Bewilligungen eingetragen werden für unselbständig Tätige, die gemäss kantonalem Recht eine Berufsausübungsbewilligung benötigen. Werden nur die Bewilligungen nach MedBG eingetragen, dann fehlen beispielsweise die Bewilligungen derjenigen Apotheker, welche die fachliche Verantwortung in einer Apotheke tragen, ohne zugleich Besitzer der Apotheke zu sein. Gerade bei den Apothekern ist dies oft der Fall. Auch Berufsausübungsbewilligungen von Ärztinnen und Ärzten, die in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten, welche beispielsweise die Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufweist, müssten im Sinne des MedBG nicht in das Medizinalberuferegister eingetragen werden, weil diese Ärztinnen und Ärzte von der Aktiengesellschaft angestellt, also unselbstständig sind. Das Medizinalberuferegister kann seinen Zweck (z. B. Information der Patientinnen und Patienten, medizinische Demographie, Angaben für den Vollzug des KVG) nur erfüllen, wenn alle erteilten Berufsausübungsbewilligungen nach eidgenössischem und kantonalem Recht im Medizinalberuferegister eingetragen werden.
In Absatz 3 Buchstaben a - g sind alle Daten aufgelistet, die gemäss Artikel 53 Absatz 2 MedBG besonders schützenswert sind, und die dem BAG von den kantonalen Behörden gemeldet werden müssen (vgl. Erläuterungen zu Artikel 11). Die Daten können nicht direkt im Medizinalberuferegister eingetragen werden, sie werden vom BAG in einer vom Medizinalberuferegister getrennten Tabelle geführt. Die kantonalen Behörden, die gemäss Artikel 53 Absatz 2 MedBG ein Recht auf den Zugang zu allen diesen Daten haben, werden im Medizinalberuferegister aber sehen können, ob besonders schützenswerte Daten zu einer Medizinalperson vorliegen (siehe Art. 5 Bst. b). Sobald die kantonalen Behörden dem BAG besonders schützenswerte Daten gemäss Artikel 53 Absatz 2 MedBG gemeldet haben, wird das BAG diese Information bei der betreffenden Medizinalperson gemäss Artikel 5 Buchstabe b eintragen (besonders schützenswerte Daten vorhanden). Die kantonale Behörde kann bei Vorliegen von besonders schützenswerten Daten mit Hilfe eines elektronischen Auskunftsantrages beim BAG genaue Informationen zu den besonders schützenswerten Daten einholen. Die zuständige Stelle beim BAG setzt sich dann mit der anfragenden kantonalen Behörde in Verbindung und erteilt die notwendigen Informationen über eine sichere Verbindung (z.B. Telefonat mit der zuständigen kantonalen Behörde oder Einschreiben). Die Abtrennung der besonders schützenswerten Daten vom Medizinalberuferegister wurde beschlossen, weil ein direkter Eintrag der Daten sehr hohe Sicherheitsvorkehrungen notwendig machen würde, die das Budget des BAG sprengen. Aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist die Meldung besonders schützenswerter Daten zu Medizinalpersonen, die über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zur unselbstständigen Tätigkeit verfügen.