Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten

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4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Artikel 20 Kostenteilung und technische Anforderungen

Gemäss Absatz 1 finanziert der Bund die Programmierung und auch die Weiterentwicklung der Datenbank. Gerade im Hinblick auf die Integration der nicht-universitären Gesundheitsberufe in das Medizinalberuferegister in einer zweiten Etappe werden Anpassungen notwendig werden. Gemäss Absatz 2 definiert das BAG eine Standardschnittstelle, über welche die beteiligten Partner Daten exportieren oder importieren können. Die Kosten für die Anpassung an die Verwendung dieser Standardschnittstelle sowie alle andern anfallenden Kosten müssen gemäss Absatz 3 von den Datenlieferanten bzw. vom Institut getragen werden.

Artikel 21 Verwendung der Daten zu weiteren Zwecken

Unter weiteren Zwecken ist Forschung, Planung und Statistik zu verstehen. Die Verwendung der im Medizinalberuferegister enthaltenen Daten zu solchen Zwecken wird in Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 199314 über den Datenschutz (DSG) geregelt (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 stellt das BAG dem Bundesamt für Statistik für dessen Aufgabenerfüllung die erforderlichen öffentlich zugänglichen Daten in automatisierter Form zur Verfügung.

Artikel 22 Datensicherheit

Gemäss Absatz 1 gelten in Bezug auf die Datensicherheit die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 199315 zum DSG, die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200016, insbesondere der 3. Abschnitt des 1. Kapitels über die Informatiksicherheit, sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. Bei den im Medizinalberuferegister aufgeführten Daten handelt es sich mit Ausnahme der AHV-Nummer ausschliesslich um öffentlich zugängliche Daten. Da die besonders schützenswerten Daten in einer vom Medizinalberufregister getrennten Tabelle registriert sind (vgl. Kommentar zu Art. 7 Abs. 3). Die Datensicherheit ist somit gewährleistet.

5. Abschnitt: Missbrauch und Zweckentfremdung

Artikel 23

Diese Bestimmung enthält eine Strafandrohung für Personen, die missbräuchlich das System des Medizinalberuferegisters behindern oder die Daten zweckentfremden. Die Busse kann bis 20'000.- Franken betragen. Die Busse ist deshalb so hoch, weil der potentielle Schaden, der durch solches Verhalten verursacht werden kann, extrem hoch ist.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung ist an das Medizinalberuferegister anzupassen. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom 14. Februar 200717 über die Versichertenkarte muss der Leistungserbringer (VVK) sicherstellen, dass er/sie über eine nach den Vorschriften des Bundes oder der Kantone anerkannte Ausbildung verfügt. Dieser Artikel wird mit der vorgeschlagenen Änderung präzisiert. Im vorliegenden Fall geht es um die

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